Das Standortfördergesetz ist eines der wichtigsten finanz- und steuerpolitischen Reformgesetze des Jahres 2026. Es verfolgt das Ziel, private Investitionen in Deutschland zu erleichtern, insbesondere in Start-ups, Venture Capital, Infrastruktur und erneuerbare Energien, und zugleich den Finanzstandort Deutschland wettbewerbsfähiger zu machen. Für die steuerliche Praxis ist entscheidend, dass das Gesetz nicht nur neue Investitionsspielräume eröffnet, sondern zugleich bisherige Steuerprivilegien in bestimmten Konstellationen zurücknimmt. Genau darin liegen die eigentlichen Steuersparmöglichkeiten — und die Risiken.

Mit Rechtsstand 2026 ist die Kernbotschaft klar: Das StoFöG schafft mehr Rechtssicherheit für Fonds und Investoren, harmonisiert Steuerrecht und Aufsichtsrecht und will ein „Level Playing Field" zwischen Fondsstrukturen und regulär besteuerten Unternehmen herstellen. Das bedeutet aber auch, dass der Gesetzgeber bewusst Gestaltungen schließen wollte, bei denen gewerbliche Tätigkeiten im Fondsbereich steuerlich günstiger behandelt wurden als bei operativen Unternehmen. Wer nur auf neue Förderchancen schaut, übersieht deshalb leicht die neue Belastungslogik.


Was das Standortfördergesetz steuerlich wirklich verändert

Der wichtigste klassische Steuersparhebel des Gesetzes steckt im Einkommensteuerrecht. Durch die Änderung des § 6b Abs. 10 EStG wurde der Höchstbetrag für die Übertragung stiller Reserven aus der Veräußerung von im Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen an Kapitalgesellschaften von 500.000 Euro auf 2.000.000 Euro angehoben. 

Praktisch bedeutet das: Unternehmen und Unternehmer, die Beteiligungen aus dem Betriebsvermögen veräußern, bekommen einen deutlich größeren steuerlichen Spielraum, um Veräußerungsgewinne steuerlich begünstigt in neue Beteiligungen oder andere begünstigte Reinvestitionen zu überführen. Das ist keine endgültige Steuerbefreiung, aber eine hochrelevante Steuerstundung mit Liquiditätsvorteil und genau darin liegt oft der entscheidende Finanzierungseffekt.

Für die Praxis ist jedoch mindestens ebenso wichtig, dass diese Verbesserung nicht für Privatanleger, sondern für Veräußerungen von Anteilen gilt, die im Betriebsvermögen gehalten werden. Wer also Anteile privat hält, profitiert von dieser Roll-Over-Regel gerade nicht. Die Steuersparmöglichkeit ist deshalb vor allem für Familienunternehmen, Holdingstrukturen, mittelständische Beteiligungsgesellschaften und strategische Investoren interessant, die Beteiligungsverkäufe professionell planen und Reinvestitionsfenster aktiv steuern können.

Der zweite große Reformblock betrifft das Investmentsteuerrecht. Hier hat das StoFöG die Regeln für Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds massiv erweitert. Künftig ist es für die steuerliche Qualifikation als Investmentfonds grundsätzlich unschädlich, wenn ein Investmentvermögen gehaltene Vermögensgegenstände aktiv unternehmerisch bewirtschaftet. Das soll insbesondere Investitionen in Infrastruktur, Photovoltaik, erneuerbare Energien, Ladeinfrastruktur und bestimmte Beteiligungsmodelle erleichtern. Der Gesetzgeber hat damit auf ein jahrelanges Spannungsverhältnis zwischen Aufsichtsrecht und Steuerrecht reagiert: Was aufsichtsrechtlich zulässig war, konnte steuerlich bislang riskant sein.

Genau an dieser Stelle liegt aber auch die vielleicht wichtigste steuerliche Neubewertung: Das Gesetz erlaubt zwar mehr gewerbliche Nähe im Fondsbereich, sorgt aber gleichzeitig dafür, dass gewerbliche inländische Einkünfte auf Fondsebene besteuert werden, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. 

Mit anderen Worten: Der Fondsstatus geht nicht mehr so schnell verloren, aber die gewerbliche Tätigkeit bleibt steuerlich nicht folgenlos. Wer bislang gehofft hatte, operative Infrastruktur- oder Energieerträge über Fondsstrukturen dauerhaft steuerfrei oder weitgehend steuerneutral zu vereinnahmen, muss seine Modellrechnungen neu aufsetzen. 

Die wichtigsten Steuersparmöglichkeiten durch das StoFöG

Die erste echte Gestaltungschance liegt in der bereits erwähnten Erhöhung des Roll-Over-Rahmens nach § 6b Abs. 10 EStG. Wer im Jahr 2026 oder in später beginnenden Wirtschaftsjahren einen Beteiligungsverkauf plant, sollte prüfen, ob durch eine saubere Strukturierung im Betriebsvermögen stille Reserven in größerem Umfang auf neue Investitionen übertragen werden können. Das kann die Steuerzahlung nicht nur verschieben, sondern im Einzelfall unternehmerische Wachstumsinvestitionen überhaupt erst finanzierbar machen. Der Hebel ist besonders stark, wenn Exit, Reinvestition und Bilanzpolitik aufeinander abgestimmt werden.

Die zweite Chance liegt bei Spezial-Investmentfonds und professionellen Fondsvehikeln. Das StoFöG erweitert das zulässige Anlageuniversum deutlich. Spezial-Investmentfonds dürfen nun grundsätzlich in alle Arten von in- und ausländischen Investmentvermögen investieren, einschließlich geschlossener Fonds und personengesellschaftlich strukturierter Vehikel. Für institutionelle Anleger, Dachfonds, Private-Equity- und Venture-Capital-Strukturen kann das steuerlich und regulatorisch erheblich effizientere Set-ups ermöglichen. Bisherige Strukturbrüche, die nur aus steuerlichen oder aufsichtsrechtlichen Gründen eingebaut wurden, können damit in manchen Fällen entfallen.

Die dritte Chance betrifft Investitionen in erneuerbare Energien und Infrastruktur. Offene Immobilienfonds und Spezial-Investmentfonds erhalten neue Möglichkeiten, in Projektgesellschaften, Ladeinfrastruktur und Anlagen zur Bewirtschaftung erneuerbarer Energien zu investieren. Teilweise werden auch die gewerbesteuerlichen Ausnahmen auf Fondsebene erweitert. Das kann die Strukturierung von Energie- und Infrastrukturprojekten attraktiver machen, vor allem wenn bisher die Angst vor einem Statusverlust oder vor schädlicher aktiver Bewirtschaftung ein Investitionshemmnis war.

Wo die steuerlichen Risiken 2026 liegen

Das größte Risiko besteht darin, das StoFöG als pauschales Steuersenkungsgesetz zu missverstehen. Das ist es gerade nicht. Im Investmentsteuerrecht schafft das Gesetz zwar mehr zulässige Tätigkeiten, entzieht aber zugleich Steuerbefreiungen für gewerbliche Fondseinkünfte. Gerade bei Fonds, die operative Energie-, Infrastruktur- oder Beteiligungserträge erzielen, kann es zu einer definitiven steuerlichen Belastung auf Fondsebene kommen. Wer die neue Rechtslage nur unter dem Gesichtspunkt „mehr Freiheit" liest, ohne die Gegenfinanzierung über die Besteuerung zu beachten, plant unter Umständen mit falschen Renditen.

Ein weiteres Risiko liegt in den Nachweis- und Abgrenzungsfragen bei Beteiligungen an gewerblich geprägten oder gewerblich infizierten Personengesellschaften. Das Gesetz eröffnet hier zwar neue Safe-Harbour-Ansätze, verlangt aber in der Praxis belastbare Nachweise, dass Einkünfte tatsächlich aus vermögensverwaltender Tätigkeit stammen. Fehlt dieses Reporting oder ist die Dokumentation unvollständig, kann die steuerliche Einordnung kippen. Genau deshalb wird das steuerliche Reporting ab 2026 zu einem zentralen Compliance-Thema für Fondsmanager, Verwahrstellen und institutionelle Investoren.

Inkrafttreten und warum der Anwendungszeitpunkt entscheidend ist

Das Standortfördergesetz wurde am 9. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist im Wesentlichen am 10. Februar 2026 in Kraft getreten. Das ist für die Praxis nicht nur Formalie. Gerade bei Übergangsvorschriften entscheidet der Anwendungszeitpunkt darüber, ob ein Gewinn, ein Antrag oder eine Fondsmaßnahme bereits unter die neue oder noch unter die alte Rechtslage fällt.

Besonders relevant ist das beim § 6b Abs. 10 EStG: Die Anhebung auf 2 Millionen Euro gilt erstmals für Gewinne, die in Wirtschaftsjahren entstehen, die nach dem Tag nach der Verkündung beginnen. Wer also Veräußerungen rund um den Jahreswechsel oder in abweichenden Wirtschaftsjahren plant, sollte den Timing-Effekt exakt durchrechnen. Auch bei der Sparkassenregel im Körperschaftsteuerrecht und bei den InvStG-Anwendungsfragen lohnt ein Blick in die Übergangsvorschriften, weil dort echte Entlastungen oder ungewollte Altfallrisiken stecken können. 

Was ändert sich für Investitionen in erneuerbare Energien und Infrastruktur?

Fonds und Spezial-Investmentfonds erhalten neue Möglichkeiten, in Projektgesellschaften, erneuerbare Energien, Ladeinfrastruktur und verwandte Strukturen zu investieren. Das soll bisherige Investitionshemmnisse beseitigen und mehr privates Kapital für die Transformation mobilisieren.

Welche Bedeutung hat das Gesetz für Spezial-Investmentfonds?

Spezial-Investmentfonds dürfen nun deutlich breiter investieren, einschließlich geschlossener Fonds und anderer in- und ausländischer Investmentvermögen. Das erweitert die Strukturierungsoptionen für institutionelle Anleger und Fondsplattformen erheblich.