7 Fragen, die das Thema beantwortet
- Wann sind Unterhaltsleistungen steuerlich absetzbar?
- Wer gilt steuerlich als unterhaltsberechtigte Person?
- Wie funktioniert der Sonderausgabenabzug beim Realsplitting?
- Welche Unterhaltszahlungen zählen als außergewöhnliche Belastung?
- Warum sind Unterhaltszahlungen an minderjährige Kinder meist nicht zusätzlich abziehbar?
- Wo liegen die größten Steuersparmöglichkeiten bei volljährigen Kindern und anderen Angehörigen?
- Worauf muss man 2026 bei Nachweisen, Vermögen und Überweisungen besonders achten?
Wer Familienangehörige finanziell unterstützt, kann 2026 unter bestimmten Voraussetzungen Steuern sparen. Entscheidend ist die richtige Einordnung: Sonderausgaben beim Realsplitting oder außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG. Dieser Beitrag zeigt verständlich, worauf es bei Kindern, Ex-Partnern und anderen Angehörigen ankommt.
Bei der finanziellen Unterstützung von Angehörige denkt man meist zuerst an Verantwortung, nicht an die Steuererklärung. Dabei liegt gerade hier oft ein überraschend großes Steuersparpotenzial. Entscheidend ist allerdings, dass Unterhaltsleistungen steuerlich nicht einheitlich behandelt werden. Je nach Person und Lebenssituation kommen entweder der Sonderausgabenabzug beim sogenannten Realsplitting oder der Abzug als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG in Betracht. Wer diese Unterscheidung kennt und sauber dokumentiert, kann 2026 bares Geld sparen.
Warum Unterhaltsleistungen steuerlich so unterschiedlich behandelt werdenRealsplitting nach § 10 EStG: Wann Unterhalt als Sonderausgaben abziehbar ist
Der steuerlich interessanteste Fall ist oft der Unterhalt an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner. Hier können Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, der Zahlende den Antrag stellt und der Empfänger zustimmt.
Der Höchstbetrag liegt 2026 bei 13.805 Euro pro Jahr; zusätzlich können übernommene Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung des Empfängers den Abzug erhöhen. Das macht das Realsplitting vor allem dann attraktiv, wenn der Unterhaltsleistende einen hohen Steuersatz hat und der Empfänger niedriger besteuert wird.
Wichtig ist aber die Kehrseite: Was beim Zahlenden als Sonderausgabe wirkt, wird beim Empfänger grundsätzlich steuerpflichtig. Steuerlich sinnvoll ist das Modell daher nur, wenn beide Seiten gemeinsam gerechnet werden. Außerdem ist das Realsplitting formal streng. Ohne Zustimmung kein Abzug, und eine einmal wirksam erklärte Zustimmung wirkt grundsätzlich fort, bis sie rechtzeitig widerrufen wird. Auch ein nachträgliches „Zurückdrehen" ist nicht ohne Weiteres möglich.
Besonders interessant ist die aktuelle Rechtsprechung zur Wohnungsüberlassung. Der BFH hat entschieden, dass die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung an den getrennt lebenden Ex-Partner als Naturalunterhalt gelten kann. Maßgeblich ist dabei nicht ein niedriger unterhaltsrechtlich vereinbarter Wohnvorteil, sondern grundsätzlich die ortsübliche Miete. Das kann den Sonderausgabenabzug deutlich erhöhen. Besteht hingegen ein echter Mietvertrag, fällt die Überlassung nicht unter das Realsplitting.
Der BFH hat außerdem 2023 klargestellt, dass die steuerliche Umqualifizierung von Unterhalt in Sonderausgaben und korrespondierende Einkünfte erst durch Antrag und Zustimmung ausgelöst wird. Für den Empfänger bedeutet das: Vorher entstandene Prozesskosten zur Durchsetzung des Unterhalts sind keine Werbungskosten. Für die Praxis ist das ein weiterer Hinweis darauf, dass das Realsplitting nur dann sein volles Potenzial entfaltet, wenn es frühzeitig und sauber gestaltet wird.
Außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG: Der wichtigste Weg für andere AngehörigeWer nicht den Ex-Partner, sondern andere gesetzlich unterhaltsberechtigte Angehörige unterstützt, landet meist bei § 33 Abs. 1 EStG. 2026 können Unterhaltsaufwendungen bis zur Höhe des Grundfreibetrags abgezogen werden. Da der Grundfreibetrag 2026 bei 12.348 Euro liegt, ist dies zugleich der maßgebliche Unterhaltshöchstbetrag. Hinzukommen können unter bestimmten Voraussetzungen übernommene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge der unterstützten Person.
Allerdings ist der Abzug an klare Voraussetzungen geknüpft. Die unterstützte Person muss gesetzlich unterhaltsberechtigt sein oder ihr müssen wegen Ihrer Zahlungen bestimmte öffentliche Mittel gekürzt werden. Außerdem darf weder Ihnen noch einer anderen Person für diese Person Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zustehen. Hinzu kommt, dass die unterstützte Person nur über geringes Vermögen verfügen darf und bedürftig sein muss. Eigene Einkünfte und Bezüge mindern den Höchstbetrag, soweit sie 624 Euro im Jahr übersteigen.
Der BFH hat 2024 die in der Verwaltung seit langem verwendete Schonvermögensgrenze von 15.500 Euro bestätigt. Besonders praxisrelevant ist, dass angesparte und noch nicht verbrauchte Unterhaltsleistungen grundsätzlich erst nach Ablauf des Zuflussjahres zu schädlichem Vermögen werden. Wer also zum Jahreswechsel oder unterjährig leistet, muss nicht automatisch befürchten, dass die Zahlung sofort die Bedürftigkeit zerstört.
Neue Praxisregel 2026: Unterhalt möglichst niemals bar zahlenSeit dem Veranlagungszeitraum 2025 gilt eine besonders wichtige Verschärfung: Geldunterhalt nach § 33a Abs. 1 EStG ist grundsätzlich nur noch dann abziehbar, wenn er per Banküberweisung auf das Konto des Unterhaltsempfängers geleistet wird. Wer weiter bar zahlt, riskiert den steuerlichen Abzug.
Dazu kommen Nachweise über
- Bedürftigkeit,
- Vermögen,
- eigene Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person.
Gerade in Auslandsfällen verlangt die Finanzverwaltung eine sehr gründliche Dokumentation und meist notarielle Beglaubigungen und Übersetzungen.
Ebenfalls wichtig ist das Monatsprinzip. Der Höchstbetrag wird zeitanteilig gekürzt, wenn die Voraussetzungen nicht während des gesamten Jahres vorlagen. Eigene Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person werden nur insoweit angerechnet, wie sie auf den konkreten Unterstützungszeitraum entfallen. Wer also zu spät mit regelmäßigen Zahlungen beginnt, verschenkt unter Umständen einen Teil des steuerlichen Effekts.
Eigene minderjährige Kinder: Warum der Unterhaltsabzug hier meist scheitertBei eigenen minderjährigen Kindern ist ein zusätzlicher Unterhaltsabzug nach § 33 EStG regelmäßig ausgeschlossen. Der Grund ist einfach: Für minderjährige Kinder besteht normalerweise bereits ein Anspruch auf Kindergeld oder auf Kinderfreibeträge, und genau das sperrt den allgemeinen Unterhaltsabzug. Steuerlich werden diese Kinder also bereits über das Familienleistungssystem berücksichtigt.
2026 beträgt das Kindergeld 259 Euro pro Kind und Monat.
Der Kinderfreibetrag liegt bei 3.414 Euro je Elternteil, dazu kommt der Freibetrag für Betreuung,
Erziehung oder Ausbildung von 1.464 Euro je Elternteil.
Insgesamt werden damit 4.878 Euro je Elternteil beziehungsweise 9.756 Euro je Kind steuerlich freigestellt.
Die Steuersparchance liegt hier also nicht im zusätzlichen Unterhaltsabzug, sondern eher in Fragen der Freibetragsübertragung bei getrennt lebenden Eltern.
Eigene volljährige Kinder: Hier lohnt der zweite Blick besondersBei volljährigen Kindern kommt es stark auf die konkrete Lebenssituation an. Solange noch ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht, ist der allgemeine Unterhaltsabzug nach § 33 Abs. 1 EStG grundsätzlich ebenfalls ausgeschlossen.
Das betrifft viele Kinder in Ausbildung, im Studium oder in Übergangszeiten bis zur gesetzlichen Altersgrenze.
Für ein auswärts untergebrachtes volljähriges Kind in Berufsausbildung gibt es allerdings eine eigene Entlastung, den Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG. Dieser beträgt 1.200 Euro pro Jahr und kann neben Kindergeld oder Kinderfreibetrag in Betracht kommen. Wer also ein studierendes Kind mit eigener Wohnung unterstützt, sollte diesen Freibetrag unbedingt prüfen.
Richtig spannend wird es steuerlich, wenn für das Kind kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag mehr besteht, etwa bei einem bedürftigen Kind nach Vollendung des 25. Lebensjahres. Dann kann § 33 Abs. 1 EStG wieder eröffnet sein. Genau diese Fälle werden in der Praxis häufig übersehen, obwohl hier echte Steuersparpotenziale liegen.
Sonstige Familienangehörige: Wer begünstigt ist – und wer nichtGesetzlich unterhaltsberechtigt sind insbesondere Verwandte in gerader Linie, also
- Kinder,
- Enkel,
- Eltern und
- Großeltern.
Nicht automatisch begünstigt sind dagegen Geschwister, Schwiegereltern oder andere Seitenverwandte.
Die Rechtsprechung ist hier streng und orientiert sich am Zivilrecht. Wer helfen will, muss daher sauber prüfen, ob überhaupt eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht.
Der BFH (31.03.2021, VI R 2/19) hat 2021 entschieden, dass Unterhaltsleistungen an eine Lebensgefährtin nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind, wenn der Ausschluss von Sozialleistungen nicht wegen der Zahlungen, sondern etwa wegen BAföG-Bezugs besteht.
Ebenfalls 2021 stellte der BFH (02.12.2021, VI R 40/19) klar, dass Unterhaltsleistungen an geduldete, aber nicht gesetzlich unterhaltsberechtigte Angehörige selbst dann nicht abziehbar sind, wenn eine Verpflichtungserklärung nach dem Aufenthaltsgesetz abgegeben wurde. Gute Motive allein genügen also steuerlich nicht.
Wenn mehrere Personen unterstützen: Nicht vorschnell Abzüge verschenkenAuch wenn mehrere Personen denselben Angehörigen finanziell unterstützen, lohnt die genaue Prüfung. Der BFH (28.04.2020, VI R 43/17) hat hierzu 2020 entschieden, dass Leistungen von Personen, die selbst nicht die Voraussetzungen des § 33a EStG erfüllen, nicht automatisch zu einer anteiligen Kürzung des Höchstbetrags führen. Zugleich hat das Gericht der pauschalen Annahme widersprochen, unverheiratete Paare wirtschafteten stets „aus einem Topf". Für Eltern, die ein volljähriges Kind unterstützen, das mit einem Partner zusammenlebt, kann das ein entscheidender Vorteil sein.
Die wichtigsten Steuersparmöglichkeiten 2026 auf einen BlickDie größten steuerlichen Hebel liegen 2026 nicht im bloßen Zahlen von Unterhalt, sondern in der richtigen Strukturierung.
Wer Unterhalt an den Ex-Partner zahlt, sollte fast immer prüfen, ob das Realsplitting günstiger ist. Wer Naturalunterhalt in Form einer unentgeltlichen Wohnungsüberlassung leistet, sollte den steuerlichen Wert sauber dokumentieren.
Wer Eltern oder andere Angehörige unterstützt, sollte Zahlungen ausschließlich per Überweisung leisten und Bedürftigkeit, Vermögen und Einkünfte der unterstützten Person belegen können.
Wer ein volljähriges Kind unterstützt, sollte genau unterscheiden, ob noch Kindergeldanspruch besteht oder ob bereits der allgemeine Unterhaltsabzug eröffnet ist.
Und wer Auslandsunterhalt zahlt, sollte die Ländergruppeneinteilung und die erhöhten Nachweispflichten von Anfang an mitdenken.
Fazit: Wer richtig einordnet, spart oft deutlich mehr SteuernUnterhaltsleistungen an Familienangehörige sind 2026 steuerlich ein Feld mit vielen Fallstricken, aber auch mit echtem Gestaltungspotenzial. Für geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten ist das Realsplitting oft der stärkste Hebel. Für Eltern, Großeltern oder erwachsene Kinder ohne Kindergeldanspruch ist § 33a EStG der zentrale Ansatzpunkt. Bei minderjährigen Kindern und vielen volljährigen Kindern läuft die Entlastung dagegen bereits über Kindergeld und Kinderfreibeträge. Wer die Unterschiede kennt, Zahlungen richtig organisiert und Belege vollständig vorhält, kann seine Steuerlast legal und nachhaltig senken.
So nutzen Sie das Thema praktisch für Ihre SteuerstrategieWenn Sie Unterhaltsleistungen an Kinder, Eltern, Großeltern oder den Ex-Partner zahlen, sollten Sie Ihre Gestaltung nicht erst beim Ausfüllen der Steuererklärung prüfen, sondern bereits während des Jahres. Der größte Steuervorteil entsteht oft durch die richtige Einordnung, die richtige Zahlungsform und vollständige Nachweise.