7 Fragen, die der Beitrag beantwortet

  1. Wer muss Stellplatzkosten beim Firmenwagen steuerlich wie behandeln? 
  2. Was hat der BFH in VI R 7/23 genau entschieden? 
  3. Warum mindert die Parkplatzmiete den 1%-Vorteil nicht? 
  4. Welche Zahlungen mindern den geldwerten Vorteil weiterhin? 
  5. Wie lässt sich der Arbeitswegzuschlag 2026 rechtssicher reduzieren? 
  6. Wann liegt ein eigenbetriebliches Interesse am Stellplatz vor? 
  7. Welche Fahrzeugwahl (E/Hybrid) bringt 2026 den größten Steuervorteil? 

Wer einen Firmenwagen auch privat nutzen darf, versteuert dafür regelmäßig einen geldwerten Vorteil – entweder pauschal über die 1%-Regelung (zzgl. Arbeitsweg) oder individuell über die Fahrtenbuchmethode

Viele Modelle zur „Zuzahlung" des Arbeitnehmers sind dabei in der Praxis ein wichtiger Steuersparhebel. Genau an dieser Stelle hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil VI R 7/23 vom 09.09.2025 eine für Arbeitgeber (Lohnsteuer) und Arbeitnehmer (Netto) spürbare Grenze gezogen: Vom Arbeitnehmer selbst getragene Stellplatz- oder Garagenkosten mindern den geldwerten Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung nicht. Stattdessen behandelt der BFH die Stellplatzüberlassung als eigenständigen Vorteil, der „neben" die Fahrzeugüberlassung tritt.

Was war der Kernfall – und was hat der BFH entschieden?

Im Streitfall bot die Arbeitgeberin allen Mitarbeitenden (unabhängig davon, ob Firmenwagen oder Privatfahrzeug) einen arbeitsplatznahen Parkplatz für 30 € monatlich an. Bei Firmenwagenfahrern rechnete sie diesen Betrag vorteilsmindernd gegen den nach der 1%-Regelung ermittelten Firmenwagenvorteil. 

Das Finanzamt lehnte das ab; der BFH gab dem Finanzamt Recht und hob die Vorinstanz auf. Begründung in Klartext: Eine Parkplatzmiete hängt, ähnlich wie Maut, Vignette oder Fähre, wesentlich von der privaten Entscheidung ab, wie man ein Ziel erreicht bzw. wo man parkt. Das sei nicht Bestandteil der durch 1%-Regel/Fahrtenbuch „abgegoltenen" Kfz-Kosten. 

Konsequenz: Stellplatzkosten sind kein „Nutzungsentgelt fürs Auto", sondern betreffen (wenn überhaupt) nur den Vorteil „Stellplatz".

Wichtig (und für die Praxis fast noch wichtiger): Der BFH erklärt ausdrücklich, dass er an früheren Formulierungen, wonach Garagenmiete beispielhaft zu den „Gesamtkosten" im Fahrtenbuch zählen könne, nicht festhält. Das ist eine echte Rechtsprechungsänderung.

Gesetzeslage 2026: Der rechtliche Rahmen

Die Firmenwagenbesteuerung als Sachbezug läuft im Kern über § 8 Abs. 2 EStG (Bewertung beim Arbeitnehmer), der für die Privatnutzung auf § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG (Bewertung/Listenpreislogik) verweist. Die pauschale Methode (1% + 0,03% Arbeitsweg) und die Alternative Fahrtenbuch sind dort gesetzlich verankert.

Für die Praxis zentral ist zudem die Verwaltungsauffassung zur Dienstwagenüberlassung (BMF-Schreiben, dokumentiert u. a. in den Lohnsteuer-Hinweisen), inklusive Regeln zur Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten Wohnung/erste Tätigkeitsstätte (0,002% je Tag) und zu Nutzungsverbot/Nutzungsverzicht.

Die Steuerspar-Logik nach BFH VI R 7/23: Was geht (noch) – und was nicht?

Die Entscheidung wirkt auf den ersten Blick ernüchternd („30 € Parkplatz zahlen bringt steuerlich nichts"). In Wahrheit zwingt sie nur zu sauberer Gestaltung:

1) Was seit dem BFH-Urteil nicht mehr als Steuersparmodell funktioniert:
Wenn der Arbeitnehmer Parkplatz-/Garagenkosten auch an den Arbeitgeber zahlt, kann er damit nicht den Firmenwagenvorteil aus 1%-Regel oder Fahrtenbuch „runterkaufen". Diese Zahlungen betreffen steuerlich allenfalls den Vorteil „Stellplatz", nicht den Vorteil „Kfz-Privatnutzung".

2) Was weiterhin ein sehr starker Hebel bleibt (und jetzt noch wichtiger wird): echtes Nutzungsentgelt fürs Auto
Der BFH bestätigt im gleichen Urteil die Grundlogik: Zahlt der Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Kfz-Nutzung, mindert das den geldwerten Vorteil, weil insoweit keine Bereicherung verbleibt. Das gilt klassisch bei laufenden Nutzungsentgelten, Einmalzahlungen, (teilweiser) Übernahme von Anschaffungskosten oder bestimmten nutzungsabhängigen Kosten – aber eben nur, soweit diese Kosten typischerweise „zum Kfz" gehören.

Praktische Gestaltungsidee 2026: Wenn ohnehin eine Mitarbeiterbeteiligung gewollt ist, sollte sie vertraglich als Nutzungsentgelt für die Privatnutzung des Fahrzeugs ausgestaltet werden (und nicht als Parkplatzmiete), mit sauberer Lohnabrechnungs- und Dokumentationslogik.

3) Arbeitsweg optimieren: 0,03% pauschal vs. 0,002% je tatsächlichem Tag (Homeoffice-Hebel) Gerade in Homeoffice- und Reisetätigkeitsmodellen ist häufig nicht die 1% Privatkomponente das Problem, sondern der Arbeitswegzuschlag. Die Verwaltung lässt bei Vorliegen der Voraussetzungen eine jahresbezogene Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zu: 0,002% des Listenpreises je Entfernungskilometer und tatsächlichem Tag (max. 180 Tage/Jahr) – mit monatlicher, datumsgenauer Erklärung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber. Das ist einer der saubersten, „prüfungsfesten" Steuersparhebel 2026, wenn der Wagen zwar dauerhaft überlassen ist, aber der Weg ins Büro real deutlich unter „arbeitstäglich" liegt.

4) Nutzungsverbot (wenn es wirklich ernst gemeint ist) Ist die Privatnutzung (oder z. B. der Arbeitsweg) wirksam untersagt und durch Unterlagen nachgewiesen, soll lohnsteuerlich kein pauschaler Nutzungswert angesetzt werden; Gleiches gilt bei dokumentiertem Nutzungsverzicht. Das ist kein „Trick", sondern ein Compliance-Thema: Verbot muss arbeitsrechtlich wirksam, dokumentiert und praktisch durchsetzbar sein.

5) Elektro-/Hybrid-Regeln 2026 konsequent nutzen (großer Nettoeffekt) Wenn ein Firmenwagen ohnehin ansteht, ist die Wahl des Antriebs 2026 oft der größte „Steuerhebel pro Minute Aufwand". Gesetzlich ist geregelt, dass bei bestimmten E‑Fahrzeugen der Listenpreis nur zu einem Viertel anzusetzen ist (effektiv 0,25%-Regel), und bei Plug‑in‑Hybriden unter Voraussetzungen zu 50% (effektiv 0,5%-Regel). Das steht direkt in § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG.

Für Neuanschaffungen ab 01.07.2025 wurde die Preisgrenze für die Viertel-Regelung auf 100.000 € angehoben (Planungssicherheit bis 2030), was 2026 in der Flottenpraxis enorm relevant ist.

Konkrete „Steuerspar"-Checkliste als Fazit in einem Satz

Nach dem BFH-Urteil VI R 7/23 lautet die vorausschauende Gestaltung 2026: Parkkosten nicht als Minderungshebel einplanen, stattdessen

  • echte Nutzungsentgelte fürs Auto sauber regeln, 
  • Arbeitsweg über die 0,002%-Einzelbewertung realitätsgerecht abrechnen, 
  • bei Neuanschaffung konsequent prüfen, ob E‑Auto/Hybrid-Voraussetzungen für die 0,25%/0,5%‑Logik erfüllt sind – und 
  • bei Sonderfällen ein überwiegendes eigenbetriebliches Interesse an Stellplatz/Garage dokumentieren, wenn tatsächlich betrieblich zwingend.