7 Fragen, die dieser Blogbeitrag beantwortet

  1. Was ist die Aktivrente und wie unterscheidet sie sich von einer echten Rente?
  2. Wer kann die steuerliche Begünstigung in Anspruch nehmen – und wer ist ausgeschlossen?
  3. Wie viel Steuern lassen sich durch die Aktivrente konkret sparen?
  4. Wann greift der Freibetrag genau – und ab welchem Monat?
  5. Warum unterliegt die Aktivrente keinem Progressionsvorbehalt und was bedeutet das für das Gesamteinkommen?
  6. Welche Fallstricke lauern bei Werbungskosten, Sozialabgaben und mehreren Dienstverhältnissen?
  7. Wie sicher ist die Regelung rechtlich – und droht sie vor dem Bundesverfassungsgericht zu scheitern?

Aktivrentengesetz 2026: Jetzt steuerfrei im Ruhestand arbeiten – was Sie wirklich wissen müssen

Seit dem 1. Januar 2026 ist es Realität: Wer das Rentenalter erreicht hat und trotzdem weiterarbeiten möchte, darf das bis zu einem bestimmten Betrag ganz ohne Einkommensteuer tun. 

Die Rede ist vom sogenannten Aktivrentengesetz – einem der meistdiskutierten steuerrechtlichen Neuerungen der jüngeren Zeit. Offiziell heißt es „Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter", aber das klingt wenig einprägsam. Viel griffiger ist der Name Aktivrente, auch wenn er ein bisschen in die Irre führt: Es handelt sich nämlich um gar keine neue Rentenleistung, sondern um einen handfesten Steuerfreibetrag nach § 3 Nummer 21 EStG (neu). 

Wer das versteht, kann erheblich profitieren. Vorausgesetzt, er erfüllt die richtigen Voraussetzungen. 

Die Kernregel: 2.000 Euro pro Monat – steuerfrei, ohne Wenn und Aber

Der Kern des Gesetzes ist denkbar einfach. Wer nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze (in der Regel 67 Jahre, für ältere Jahrgänge gelten die Übergangsregelungen nach § 235 SGB VI) in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis tätig ist, dessen Arbeitslohn bleibt bis zu 2.000 Euro pro Monat steuerfrei. Das entspricht 24.000 Euro im Kalenderjahr

Dieser Betrag kommt zusätzlich zum allgemeinen Grundfreibetrag von rund 12.084 Euro (2026) zur Geltung. In der Summe können arbeitende Rentnerinnen und Rentner damit theoretisch bis zu etwa 36.000 Euro ihres Einkommens steuerlich unbelastet beziehen.

Und das ist noch nicht alles: Der Freibetrag unterliegt ausdrücklich keinem Progressionsvorbehalt gemäß § 32b EStG. Das ist eine sehr bedeutsame Regelung. 

Beim Progressionsvorbehalt werden steuerfreie Einnahmen (etwa Arbeitslosengeld oder Elterngeld) zwar selbst nicht besteuert, erhöhen aber trotzdem den Steuersatz auf die übrigen Einkünfte. Bei der Aktivrente ist das bewusst nicht so. Das steuerfreie Arbeitseinkommen bleibt auch beim Gesamtbild völlig neutral. Die Rente, Zinsen oder Mieteinnahmen werden also nicht durch die Aktivrente mittelbar teurer. Das ist ein echter Steuervorteil, der in der Praxis oft unterschätzt wird. 

Voraussetzungen: Wer hat Anspruch – und wer leider nicht?

Der Gesetzgeber hat den begünstigten Personenkreis klar und teils eng definiert. Anspruch hat, wer gleichzeitig drei Bedingungen erfüllt:

  1. muss die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht worden sein – und zwar bereits der Folgemonat nach dem Monat des Erreichens ist der frühestmögliche Startzeitpunkt. Wer also im Mai 67 wird, kann den Freibetrag erst ab Juni nutzen. Das ist eine Vereinfachungsregel, die der Bundesrat auf Wunsch in das Gesetz eingebaut hat, um die Abrechnungspraxis zu erleichtern.
  2. muss eine nichtselbständige, sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG vorliegen. Wer als Freiberufler, Gewerbetreibender, Landwirt oder in einem Beamtenverhältnis tätig ist, geht leer aus. Gleiches gilt für Minijobber. Dort werden lediglich pauschale Sozialversicherungsbeiträge entrichtet, was als nicht ausreichend gilt.
  3. muss der Arbeitgeber für diese Tätigkeit tatsächlich Rentenversicherungsbeiträge oder Beitragszuschüsse zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung abführen (§§ 168, 172, 172a SGB VI). Ob der Arbeitnehmer selbst schon eine Rente bezieht oder nicht, ist dabei völlig unerheblich. Die Aktivrente gilt unabhängig vom Rentenbezug.

Bemerkenswert: Die Begünstigung ist also ausschließlich an die aktuelle Tätigkeit geknüpft, nicht an die frühere Erwerbsbiographie. Selbst wer 40 Jahre lang selbständig war und jetzt im Alter eine Anstellung annimmt, kann theoretisch profitieren, solange alle drei Kriterien erfüllt sind.

Steuersparmöglichkeiten: So holen Sie das Maximum heraus

Für vorausschauende Steuerpflichtige und ihre Berater bietet das Aktivrentengesetz mehrere interessante Gestaltungsfelder.

Maximale jährliche Steuerersparnis: Wer den Freibetrag von 24.000 Euro voll ausschöpft und beispielsweise dem Spitzensteuersatz von 42 % unterliegt, spart im Vergleich zur bisherigen Rechtslage bis zu 10.080 Euro Einkommensteuer pro Jahr zuzüglich Solidaritätszuschlag. Selbst bei einem moderaten Steuersatz von 25 % sind das noch 6.000 Euro jährlich, die im Portemonnaie bleiben statt beim Finanzamt zu landen.

Kombination mit anderen Steuerbefreiungen: Das Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass der Aktivrenten-Freibetrag keine Auswirkungen auf andere Steuerbefreiungen hat. Wer beispielsweise nebenberuflich eine begünstigte Tätigkeit ausübt und den Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG (3.000 Euro/Jahr) nutzt, kann dies parallel zur Aktivrente tun. Vorausgesetzt, es handelt sich um verschiedene Tätigkeiten. Beide Freibeträge schließen sich gegenseitig aus, wenn dieselben Einnahmen betroffen sind, können aber bei verschiedenen Tätigkeiten kumuliert werden.

Sonderzahlungen clever timen: Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und Boni sind ebenfalls von der Aktivrente umfasst, solange sie den Monatsfreibetrag nicht überschreiten. Wer in einem Monat nur 1.500 Euro reguläres Gehalt erhält und zusätzlich 500 Euro Bonus bekommt, bleibt insgesamt innerhalb der 2.000-Euro-Grenze. Nicht genutzter Freibetrag kann allerdings nicht auf den nächsten Monat übertragen werden. Das ist der wichtigste praktische Fallstrick.

Arbeitnehmer-Pauschbetrag bleibt vollständig erhalten: Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro nicht nach § 3c EStG gekürzt wird. Er steht also in voller Höhe für den steuerpflichtigen Teil des Arbeitslohns zur Verfügung. Das ist ein kleiner, aber nicht unwichtiger Vorteil.

GmbH-Gesellschafter und die Gestaltungschance: Für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, lohnt ein genauer Blick auf die eigene Vertragsgestaltung. Liegt eine echte sozialversicherungspflichtige Anstellung vor, für die der Arbeitgeber (also die GmbH) Rentenversicherungsbeiträge entrichtet, ist eine Inanspruchnahme der Aktivrente grundsätzlich möglich. Das erfordert allerdings eine sorgfältige Einzelfallprüfung, denn bei beherrschenden Gesellschaftern ist die sozialversicherungsrechtliche Einordnung häufig komplex. Eine fehlerhafte Annahme kann zu Nachzahlungen führen.

Aufhebung des Anschlussverbots: Ebenfalls Teil des Rentenpakets 2025 ist die Aufhebung des bisherigen „Anschlussverbots" im Teilzeit- und Befristungsgesetz. Rentnerinnen und Rentner dürfen nun nach Erreichen der Regelaltersgrenze befristet beim bisherigen Arbeitgeber weiterbeschäftigt werden – ein wichtiger Türöffner, der die Praxistauglichkeit der Aktivrente erheblich erhöht. 

Die Fallstricke: Was viele übersehen

Wer glaubt, mit der Aktivrente alles sei jetzt ganz einfach, unterschätzt einige praktische Tücken.

Sozialabgaben laufen weiter: Die Steuerfreiheit ist eine rein steuerrechtliche Privilegierung. Sozialversicherungsrechtlich ändert sich hingegen nichts. Auf das Arbeitsentgelt (auch den steuerfreien Teil) fallen weiterhin Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an. Der Arbeitnehmeranteil zur Kranken- und Pflegeversicherung beträgt je nach Krankenkasse und Pflegekasse zusammen etwa 10 bis 11 Prozent. Bei 2.000 Euro Bruttolohn bedeutet das eine monatliche Belastung von rund 200 bis 220 Euro. Netto kommen also nicht die vollen 2.000 Euro an – sondern eher 1.780 bis 1.800 Euro.

Werbungskosten müssen aufgeteilt werden: Wer sowohl steuerfreien als auch steuerpflichtigen Arbeitslohn erzielt und Werbungskosten hat, die sich nicht eindeutig einem der beiden Bereiche zuordnen lassen (etwa Fahrtkosten zur Arbeit), muss diese nach § 3c EStG anteilig aufteilen. Nur der Anteil, der dem steuerpflichtigen Arbeitslohn entspricht, darf steuermindernd angesetzt werden. Bei einem Jahresgehalt von 36.000 Euro (davon 24.000 Euro steuerfrei) dürfen von 3.000 Euro Werbungskosten nur 1.000 Euro abgezogen werden. Das klingt komplex – ist es auch. Hier lohnt es sich, mit dem Steuerberater zu rechnen, ob sich die Geltendmachung tatsächlicher Kosten noch lohnt.

Nur ein Dienstverhältnis gleichzeitig begünstigt: Wer bei zwei Arbeitgebern gleichzeitig tätig ist, kann den Freibetrag nur einmal nutzen. Und das automatisch beim ersten Dienstverhältnis (Steuerklassen I–V). Beim zweiten Arbeitgeber (Steuerklasse VI) ist eine schriftliche Bestätigung erforderlich, dass der Freibetrag nicht schon anderweitig in Anspruch genommen wird. Eine betragsmäßige Aufteilung auf zwei Stellen ist im Lohnabzugsverfahren nicht möglich. Sie kann aber nachträglich in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

Achtung bei Hinterbliebenenrenten: Wer eine Witwen- oder Witwerrente bezieht, sollte besonders aufpassen. Das Einkommen aus der Aktivrente wird als Hinzuverdienst auf die Hinterbliebenenrente angerechnet und kann zu einer empfindlichen Kürzung der Rentenzahlung führen. Vor Aufnahme einer Aktivrenten-Tätigkeit sollte daher unbedingt eine Rückfrage beim zuständigen Rentenversicherungsträger erfolgen.

Wohngeld-Falle: Auch wer Wohngeld bezieht, muss aufpassen: Steuerfreie Einnahmen aus der Aktivrente werden nach § 14 WoGG trotzdem als Einkommen berücksichtigt und können die Wohngeldhöhe verringern. 

Praktisch: So läuft es in der Lohnabrechnung ab

Das Schöne an der Aktivrente ist, dass die Steuerbefreiung automatisch im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt wird. Das heißt: Das Mehr an Nettolohn kommt direkt mit dem Gehalt. Ohne Umweg über die Steuererklärung. Der Arbeitgeber mindert den steuerpflichtigen Lohn um bis zu 2.000 Euro und führt die Lohnsteuer nur auf den verbleibenden Betrag ab.

In der Lohnsteuerbescheinigung für 2026 muss der Arbeitgeber den steuerfreien Aktivrenten-Betrag in einer gesonderten Zeile mit der genauen Bezeichnung „SteuerfreibetragAktivrente" (ohne Leerzeichen) ausweisen. So hat das BMF in seinen offiziellen FAQ vom 6. Februar 2026 geregelt. Diese maschinelle Auswertbarkeit ist wichtig, damit das Finanzamt die Daten korrekt verarbeiten kann.

Eine eigenständige Einkommensteuererklärung nur wegen der Aktivrente ist grundsätzlich nicht erforderlich. Besteht jedoch aus anderen Gründen Erklärungspflicht, etwa wegen steuerpflichtiger Rente, Kapitalerträge oder Vermietungseinkünfte, wird die Aktivrente dort automatisch einbezogen.