7 Fragen, die dieser Beitrag beantwortet

  • Was ist die Thesaurierungsbesteuerung nach § 34a EStG?
  • Wer kann die Thesaurierungsbegünstigung beantragen?
  • Welche Gewinne sind begünstigt und wie wird der „nicht entnommene Gewinn" berechnet?
  • Wie hoch sind die Steuersätze (jetzt und künftig) und wo liegt der Steuervorteil?
  • Wann kommt es zur Nachversteuerung – und wie hoch ist sie?
  • Welche typischen Praxisfehler kosten den Steuervorteil (z. B. Entnahmen/Überweisungen)?
  • Welche aktuelle Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung solltest du kennen?

Viele Unternehmer:innen kennen das Problem: Der Gewinn ist da – aber die Liquidität soll im Betrieb bleiben, um zu investieren, Personal aufzubauen oder Schwankungen abzufedern. Genau dafür gibt es die Thesaurierungsbegünstigung (umgangssprachlich „Thesaurierungsbesteuerung") nach § 34a EStG: Bestimmte nicht entnommene Gewinne können auf Antrag mit einem fixen, günstigeren Steuersatz besteuert werden – statt mit dem progressiven Einkommensteuertarif.

Im Kern ist § 34a EStG ein steuerliches „Anreizsystem" für Personenunternehmen (z. B. Einzelunternehmen, Mitunternehmer:innen in Personengesellschaften): Wer Gewinne im Unternehmen lässt, kann die Steuerbelastung auf diesen Teil des Gewinns planbarer und häufig niedriger gestalten. 

Wichtig ist aber: Der Vorteil ist nicht „geschenkt", sondern zweistufig – denn bei späterer Entnahme droht die Nachversteuerung.

Was genau wird begünstigt – und mit welchem Steuersatz?

Begünstigt werden nicht entnommene Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit (also die Einkunftsarten § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1–3 EStG), soweit sie im zu versteuernden Einkommen enthalten sind. Auf Antrag wird die Einkommensteuer für diesen Teil ganz oder teilweise mit einem festen Satz berechnet:

  • bis VZ 2027 28,25 %
  • 2028/2029 27 %
  • 2030/2031 26 %
  • ab 2032 25 %.

Das ist besonders interessant, wenn dein persönlicher Grenzsteuersatz deutlich darüber liegt. Dann kann § 34a EStG wie ein „Zwischentarif" wirken, der die Steuer auf reinvestierte Gewinne näher an eine körperschaftsteuerähnliche Belastung bringt – aber eben innerhalb der Einkommensteuerlogik.

Wie wird der „nicht entnommene Gewinn" berechnet?

Hier passieren in der Praxis die meisten Fehlannahmen. Der Gesetzestext ist klar:

Nicht entnommener Gewinn = steuerlicher Gewinn (nach § 4 Abs. 1 S. 1 oder § 5 EStG)
minus positiver Saldo Entnahmen – Einlagen des Wirtschaftsjahres
plus Gewerbesteuer des Wirtschaftsjahres.

Wichtig: Der Antrag ist für jeden Betrieb oder Mitunternehmeranteil für jeden Veranlagungszeitraum gesondert bei dem für die Einkommensbesteuerung zuständigen Finanzamt zu stellen. Der Antrag ist bei Mitunternehmeranteilen nur möglich, wenn der Gewinnanteil > 10 % beträgt oder > 10.000 €.

Der Preis des Vorteils: Nachversteuerung (die oft unterschätzt wird)

Wenn du in späteren Jahren mehr entnimmst, als du im Jahr verdient hast (vereinfacht: Überentnahme), kann das zur Nachversteuerung führen – soweit ein nachversteuerungspflichtiger Betrag aus früher begünstigten Gewinnen vorhanden ist. Der Nachversteuerungsbetrag wird dann mit 25 % Einkommensteuer besteuert.

Das ist der Punkt, an dem aus „Steuersparen" schnell eine Liquiditätsfalle werden kann, wenn Entnahmen ungeplant steigen (z. B. private Immobilienfinanzierung, Steuernachzahlung, Gesellschafterwechsel, Krisenjahr). Steuerlich ist § 34a EStG deshalb weniger ein „Rabatt" als vielmehr ein Timing‑/Finanzierungsinstrument: Du tauschst heute hohe Progression gegen einen festen Satz – und verschiebst einen Teil der Belastung in die Zukunft.

Aktuelle Rechtsprechung: BFH 09.09.2025 (VI R 23/23) – warum „Feststellungen" entscheidend sein können

Ein sehr praxisrelevanter Punkt aus der Rechtsprechung betrifft die Frage, welche Feststellungsbescheide bei gesondert festgestellten Einkünften eine Rolle spielen. Der BFH hat am 09.09.2025 klargestellt, dass das Finanzgericht im Einzelfall prüfen muss, ob – neben der gesonderten Einkünftefeststellung – auch ein Feststellungsbescheid über maßgebliche Besteuerungsgrundlagen nach § 34a Abs. 10 S. 1 EStG erlassen wurde (z. B. zu Entnahmen/Einlagen). Das kann wegen Bindungswirkung für Folgebescheide entscheidend sein.

Ebenfalls sehr wichtig: Der BFH ordnet eine Überweisung von Geldmitteln von einem betrieblichen Konto eines Betriebs auf einen anderen Betrieb desselben Steuerpflichtigen aus Sicht des abgebenden Betriebs als Entnahme ein – weil damit Mittel in ein anderes Betriebsvermögen überführt werden und der Betrieb „sie los ist". Das senkt im Ergebnis den nicht entnommenen Gewinn und damit den begünstigungsfähigen Betrag.

Die Botschaft dahinter: Bei § 34a EStG zählt nicht nur „Gesamtunternehmer denkt in Summe", sondern das Betriebsdenken der Vorschrift – inklusive sauberer Dokumentation und (falls relevant) richtiger Feststellungen. 

Verwaltungsauffassung: neues BMF-Anwendungsschreiben (12.03.2025)

Die Finanzverwaltung hat ein aktualisiertes Anwendungsschreiben zur Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns veröffentlicht. Es dient als „Spielanleitung" für Antrag, Ermittlung und Fortschreibung und ist in der Praxis wichtig, weil es die Handhabung vereinheitlicht.

Wenn du § 34a EStG ernsthaft nutzen willst, solltest du dich daran orientieren – vor allem bei Themen wie: 

  • betriebsbezogene Betrachtung, 
  • gesonderte Feststellungen, 
  • Fortschreibung des nachversteuerungspflichtigen Betrags, 
  • Nachversteuerungslogik. 

Für wen ist § 34a EStG typischerweise sinnvoll – und wann eher nicht?

Sinnvoll ist die Begünstigung meist dann, wenn du planbar Gewinne im Unternehmen lassen willst (Investitionen, Eigenkapitalaufbau) und privat keine großen Entnahmesprünge zu erwarten sind. Unattraktiv oder riskant wird es häufig, wenn du in absehbarer Zeit hohe Privatentnahmen brauchst, die Rechtsform/Struktur ändern willst oder die Gewinn-/Entnahmesituation stark schwankt.

Praktischer Tipp aus Beratersicht: Die Entscheidung ist selten „ja/nein", sondern oft „in welcher Höhe". Denn § 34a EStG erlaubt ausdrücklich, den Antrag ganz oder teilweise zu stellen.