Rechtslage und BFH-Urteil 2025
Das Bundesfinanzgericht hat mit Urteil vom 24. Juli 2025 (Az. X R 10/20) die bestehende Rechtslage zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Beiträgen zu freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherungen bestätigt. Die Richter entschieden eindeutig: Der Gesetzgeber ist nicht verfassungsrechtlich verpflichtet, Beiträge für freiwillige private Pflegezusatzversicherungen steuerlich als Sonderausgaben zu begünstigen, da er sich bewusst für ein Teilleistungssystem entschieden hat.
Das Grundprinzip besagt: Die steuerliche Existenzminimumsgarantie erfordert lediglich die steuerliche Berücksichtigung von Pflegeversicherungsbeiträgen, die der Gesetzgeber als verpflichtende Vorsorge ansieht und die das sozialhilferechtliche Niveau nicht überschreiten. Private Pflegezusatzversicherungen erfüllen diese Kriterien nicht, weshalb ihre Beiträge nur begrenzt abzugsfähig sind (BFH, 24.7.2025 - X R 10/20).
Steuerliche Einordnung der PflegeversicherungsbeiträgeDie steuerliche Behandlung unterscheidet sich grundlegend zwischen verschiedenen Versicherungstypen:
Voll abzugsfähige Beiträge (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG)- Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung
- Beiträge zur privaten Pflege-Pflichtversicherung
Diese Beiträge sind ohne Begrenzung als Sonderausgaben abziehbar, sofern sie die Basispflege absichern.
- Beiträge zu freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherungen
Diese unterliegen der Höchstbetragsbegrenzung nach § 10 Abs. 4 EStG. Praktisch bedeutet dies: Wenn der Höchstbetrag bereits durch die Basisversicherungen ausgeschöpft ist, bleiben Zusatzversicherungsbeiträge steuerlich ohne Wirkung.
Die Abzugsbeschränkung nach § 10 Abs. 4 EStG sieht für 2025 folgende Maximalbeträge vor:
- 1.900 Euro für Arbeitnehmer, Beamte und Versorgungsempfänger mit Beihilfeanspruch
- 2.800 Euro für Selbstständige
- Verdopplung bei Zusammenveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern
Diese Beträge umfassen alle sonstigen Vorsorgeaufwendungen einschließlich:
- Beiträge zur Basis-Krankenversicherung (nach Kürzung um 4% für Krankengeldanteil)
- Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung
- Beiträge zu Unfall-, Haftpflicht-, Risikolebensversicherungen
- Beiträge zur Arbeitslosenversicherung
Praxishinweis: In den meisten Fällen werden diese Höchstbeträge bereits durch die Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ausgeschöpft, sodass Zusatzversicherungen keine zusätzliche Steuerersparnis bringen.
Steuersparpotenziale und strategische ÜberlegungenDie steuerliche Förderung privater Pflegezusatzversicherungen ist minimal:
- Keine unbegrenzte Abzugsfähigkeit wie bei Basisversicherungen
- Konkurrenz mit anderen Vorsorgeaufwendungen um die begrenzten Höchstbeträge
- Praktische Irrelevanz in den meisten Fällen durch bereits ausgeschöpfte Höchstbeträge
Trotz eingeschränkter Steuervorteile kann eine private Pflegezusatzversicherung wirtschaftlich sinnvoll sein:
Vorteile:
- Schutz vor Pflegeverarmung durch Deckung von Leistungslücken der gesetzlichen Pflegeversicherung
- Erweiterte Versorgungsmöglichkeiten bei höheren Pflegegraden
- Verfügungsgewalt über Versorgungsqualität und -ort
Kosten-Nutzen-Überlegung:
- Monatliche Beiträge sollten zum steuerpflichtigen Einkommen in Relation gesetzt werden
- Alternativkosten durch Selbstvorsorge prüfen
- Risikoabschätzung basierend auf familiärer Pflegehistorie und persönlicher Gesundheitssituation
- Zuerst alle Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung optimal nutzen
- Dann prüfen, ob noch Spielraum für andere Vorsorgeaufwendungen besteht
- Systematisch alle Versicherungsbeiträge in der Steuererklärung erfassen
- Familienversicherung prüfen, um Beiträge zu sparen
- Tarifoptimierung bei Krankenversicherungen zur Minimierung des 4%-Abzugs
- Riester-Rente alternativ prüfen (Günstigerprüfung durch Finanzamt)
- Alle Beitragsnachweise sammeln und aufbewahren
- Beitragsrückerstattungen korrekt verrechnen
- Prämien und Boni beachten (erste 150€ sind steuerneutral)
- Altersvorsorge primär sichern (Höchstbetrag 29.344€ für 2025)
- Private Altersvorsorge nutzen für steuerliche Vorteile
- Beitragsentwicklung bei Pflegezusatzversicherungen im Blick behalten
Die steuerliche Behandlung privater Pflegezusatzversicherungen bleibt auch 2025 ungünstig.
Das BFH-Urteil bestätigt die Rechtslage abschließend: Keine verfassungsrechtliche Verpflichtung zur steuerlichen Förderung.
Praktisch bedeutet dies, dass die Beiträge in den meisten Fällen keine zusätzlichen Steuervorteile bringen, da der Höchstbetrag bereits durch Basisversicherungen ausgeschöpft ist.
Die Entscheidung für eine private Pflegezusatzversicherung sollte daher primär aus versicherungsökonomischen Gründen getroffen werden - nicht aus steuerlichen Überlegungen. Der Schutz vor Pflegekostenlücken kann trotz fehlender Steuervorteile wirtschaftlich sinnvoll sein, wenn das persönliche Risiko und die finanzielle Situation dies rechtfertigen.
Als steuerlicher Berater empfehle ich allgemein: Konzentrieren Sie sich auf die optimale Nutzung der begrenzten Vorsorgehöchstbeträge und prüfen Sie alternative Vorsorgemöglichkeiten mit besseren steuerlichen Rahmenbedingungen.