Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 14. Mai 2025 (Az. XI R 24/23) entschieden, dass die entgeltliche Übernahme von ärztlichen Notfalldiensten durch einen Arzt umsatzsteuerfrei ist. 

Im konkreten Fall hatte ein Hausarzt gegen Vergütung die Bereitschaftsdienste anderer Ärzte übernommen und dafür stundenweise Honorare abgerechnet. Das Finanzamt wollte diese Einnahmen der Umsatzsteuer unterwerfen, da sie nicht unmittelbar gegenüber Patienten oder der Kassenärztlichen Vereinigung erbracht wurden. Der BFH stellte jedoch klar, dass es für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG nicht darauf ankommt, wer der Leistungsempfänger ist. Maßgeblich ist allein, dass ein Arzt heilberuflich tätig wird und seine Leistung therapeutischen Zwecken dient. Der ärztliche Notfalldienst, also das Sich-Bereithalten zur Behandlung akuter Fälle, erfüllt diesen therapeutischen Zweck. Damit sind auch Vertretungsdienste, die gegenüber Kollegen abgerechnet werden, als umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen zu werten.

Nicht steuerfrei sind hingegen Tätigkeiten, die keinen therapeutischen Hintergrund haben. So hat der BFH ausdrücklich entschieden, dass ärztliche Blutentnahmen für die Polizei umsatzsteuerpflichtig bleiben, da sie ausschließlich der Beweissicherung im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren dienen.

Im Ergebnis hob der BFH die Entscheidung der Vorinstanz (FG Münster) auf und setzte die Umsatzsteuer für die Jahre 2014 bis 2016 auf null herab, weil hier zusätzlich die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG a. F. griff, auf deren Anwendung der Arzt nicht verzichtet hatte.

Für die Praxis bedeutet das: Ärzte, die gegen Entgelt Bereitschafts- oder Notdienste für Kollegen übernehmen, müssen diese Umsätze grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer unterwerfen, solange die Tätigkeit unmittelbar mit der Behandlung oder Behandlungsvorbereitung von Patienten zusammenhängt. Wichtig ist dabei, dass in Verträgen und Abrechnungen klar erkennbar ist, dass es um die tatsächliche Übernahme des Notfalldienstes geht und nicht lediglich um eine organisatorische Freistellung. Umsätze aus nicht-therapeutischen Tätigkeiten wie polizeilichen Blutentnahmen bleiben dagegen steuerpflichtig.

Das Urteil schafft damit Rechtssicherheit: Heilberufliche Leistungen sind umsatzsteuerfrei, unabhängig davon, ob sie gegenüber Patienten, der Kassenärztlichen Vereinigung oder einem Kollegen erbracht werden – entscheidend ist allein der therapeutische Zweck.