Der BFH hatte sich mit Urteil vom 16. Januar 2025 (III R 34/22) zum Anscheinsbeweis für Privatnutzung eines Pickup und Anwendung der Ein-Prozent-Regelung geäußert.

In der Urteilsbegründung stellte der Senat dar, stellt das Finanzgericht (FG) nur Tatsachen fest, aus denen weder bei einer Einzelbetrachtung noch in ihrer Zusammenschau die Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs abgeleitet werden kann, fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die Annahme, mit einem zum Betriebsvermögen gehörenden, typischerweise zum privaten Gebrauch geeigneten Kraftfahrzeug seien möglicherweise keine Privatfahrten unternommen worden. Geht das FG unter diesen Umständen von der Erschütterung des Anscheinsbeweises für die Privatnutzung aus, liegt ein Fehler der Rechtsanwendung vor, der dazu führt, dass der Bundesfinanzhof an die Würdigung des FG nicht gebunden ist. 

Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 1 EStG ist die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs (Kfz), das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, für jeden Kalendermonat mit einem Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. 

Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Halbsatz 1 EStG kann die private Nutzung abweichend von dieser Vorschrift mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.

Diese Regelung betrifft Fahrzeuge, für die der Steuerpflichtige einen Betriebsausgabenabzug geltend macht und die (seit dem Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28.04.2006, BGBl I 2006, 1095) überwiegend betrieblich genutzt werden.

Sie beruht auf der Erfahrung, dass Kfz, die ihrer Art nach typischerweise zum privaten Gebrauch geeignet sind und die für Privatfahrten zur Verfügung stehen, regelmäßig auch privat genutzt werden (sogenannter Beweis des ersten Anscheins, Anscheinsbeweis oder Erfahrungssatz).

Der Anscheinsbeweis kann durch den sogenannten Gegenbeweis entkräftet oder erschüttert werden.

Dabei obliegt es demjenigen, der sich auf einen Ausnahmefall beruft und aus dessen Sphäre die den Ausnahmefall begründenden Tatsachen herrühren, substantiiert Umstände darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen, die den Beweis des ersten Anscheins einer Privatnutzung des betrieblichen Kfz entkräften oder erschüttern. 

Dazu ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Steuerpflichtige substantiiert einen Sachverhalt darlegt und im Zweifelsfall nachweist, der die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehens ergibt.

Der Vollbeweis des Gegenteils ist nicht erforderlich. Der Steuerpflichtige muss also nicht beweisen, dass eine private Nutzung des betrieblichen Kfz nicht stattgefunden hat. Nur die Tatsachen, aus denen entweder bei einer Einzelbetrachtung oder in ihrer Zusammenschau ein atypischer Geschehensablauf abgeleitet werden kann, müssen substantiiert vorgetragen und im Zweifelsfall bewiesen werden.

Die bloße Behauptung des Steuerpflichtigen, mit dem betrieblichen Kfz sei niemand privat gefahren, genügt nach ständiger Rechtsprechung nicht, um den Beweis des ersten Anscheins einer Privatnutzung eines betrieblich genutzten Kfz zu erschüttern.

Auch im Übrigen sind die Grundsätze, nach denen sich bestimmt, ob eine Privatnutzung des betrieblichen Kfz objektiv nicht ernsthaft in Betracht kam oder ob der Anscheinsbeweis einer privaten Mitnutzung eines betrieblich genutzten Kfz sonst erschüttert ist, durch die Rechtsprechung vorgeprägt.

Trägt der Steuerpflichtige substantiiert Tatsachen vor, aus denen entweder bei einer Einzelbetrachtung oder in ihrer Zusammenschau die Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs abgeleitet werden kann, beweist er sie gegebenenfalls und gelingt es ihm damit, den Anscheinsbeweis zu erschüttern, muss das FA eine private Nutzung des betrieblich genutzten Kfz nachweisen. Kann es das nicht, ist die Ein-Prozent-Regelung nicht anwendbar. Gelingt es dem Steuerpflichtigen nicht, den Anscheinsbeweis zu erschüttern, ist die Ein-Prozent-Regelung anzuwenden.