Im deutschen Steuerrecht spielen die Begriffe "Entnahme" und "unentgeltliche Wertabgabe" eine zentrale Rolle, wenn es darum geht, wie Unternehmer betriebliche Ressourcen für private oder betriebsfremde Zwecke nutzen.

Obwohl beide Konzepte eng miteinander verknüpft sind, unterscheiden sie sich in ihrer Definition und steuerlichen Behandlung.

Entnahme:

Eine Entnahme liegt vor, wenn ein Unternehmer Wirtschaftsgüter oder Leistungen aus dem Betriebsvermögen für private oder andere betriebsfremde Zwecke verwendet. Dies kann in Form von Sachentnahmen (z. B. Waren oder Anlagen), Nutzungsentnahmen (private Nutzung betrieblicher Gegenstände) oder Leistungsentnahmen (Inanspruchnahme betrieblicher Leistungen für private Zwecke) erfolgen. 

Ertragsteuerlich mindern Entnahmen das Betriebsvermögen oder verhindern die Vermögensmehrung und müssen dem Gewinn hinzugerechnet werden.
Umsatzsteuerlich werden Entnahmen wie Lieferungen oder sonstige Leistungen gegen Entgelt (also, wenn für sie bezahlt worden wäre) behandelt.

Unentgeltliche Wertabgabe:

Der Begriff "unentgeltliche Wertabgabe" stammt aus dem Umsatzsteuerrecht und bezeichnet die unentgeltliche Abgabe von Gegenständen oder Leistungen durch den Unternehmer für Zwecke außerhalb des Unternehmens. 

Beispiele hierfür sind die Entnahme von Waren für den privaten Bedarf oder die unentgeltliche Nutzung betrieblicher Gegenstände für private Zwecke. Solche Vorgänge werden umsatzsteuerlich einer entgeltlichen Lieferung oder Leistung gleichgestellt. Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach dem Einkaufspreis zuzüglich Nebenkosten oder den Selbstkosten zum Zeitpunkt der Entnahme.

Unterschiede zwischen Entnahme und unentgeltlicher Wertabgabe:

Entnahme: Dieser Begriff entstammt dem Ertragsteuerrecht und beschreibt die Überführung von Wirtschaftsgütern oder Leistungen aus dem Betriebsvermögen in den privaten Bereich des Unternehmers.

Unentgeltliche Wertabgabe: Dieser Begriff gehört zum Umsatzsteuerrecht und erfasst die unentgeltliche Abgabe von Gegenständen oder Leistungen für außerunternehmerische Zwecke.

In der Praxis überschneiden sich diese Begriffe häufig, da viele Entnahmen auch als unentgeltliche Wertabgaben gelten und somit sowohl ertragsteuerliche als auch umsatzsteuerliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Beispiel zur Verdeutlichung:

Ein Unternehmer entnimmt Waren aus seinem Lager für private Zwecke.

• Ertragsteuerlich: Die Entnahme mindert das Betriebsvermögen und muss mit dem Teilwert dem Gewinn hinzugerechnet werden.
• Umsatzsteuerlich: Die Entnahme gilt als Lieferung gegen Entgelt und unterliegt der Umsatzsteuer. Die Bemessungsgrundlage ist der Einkaufspreis zuzüglich Nebenkosten oder die Selbstkosten zum Zeitpunkt der Entnahme.

Es ist essenziell, solche Vorgänge sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich korrekt zu erfassen und sorgfältig zu dokumentieren, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.