Ab November 2024 erhält jede wirtschaftlich tätige Person eine Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) zur Identifizierung im Besteuerungsverfahren. Zu diesen Personen zählen natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen. Für die Vergabe ist kein Antrag nötig und auch nicht möglich. 

Die Vergabe der W-IdNr. erfolgt stufenweise. 

Sie dient als einheitliches Identifizierungsmerkmal und als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach dem Unternehmensbasisdatenregister. Das Register soll die Verwaltung modernisieren und Unternehmen von Berichtspflichten entlasten, indem Mehrfachmeldungen vermieden werden (Once-Only-Prinzip).

  • Jedem wirtschaftlich Tätigen mit vorhandener USt-IdNr. wird zukünftig diese W-IdNr. durch öffentlichen Bekanntmachung im BStBl I (voraussichtlich im Oktober 2024) zugeteilt. Es erfolgt kein kein separates Mitteilungsschreiben an diese wirtschaftlich Tätigen oder steuerliche Berater.
  • Für wirtschaftlich Tätige ohne USt-IdNr., die bereits umsatzsteuerlich erfasst oder Kleinunternehmer sind, erfolgt die elektronische Mitteilung der W-IdNr. voraussichtlich ab November 2024. Ein wirtschaftlich Tätiger ohne Berater muss hierfür über ein ELSTER-Benutzerkonto verfügen. Hat der Steuerpflichtige einen steuerlichen Berater mit entsprechender Bekanntgabevollmacht, erfolgt die Mitteilung an den steuerlichen Vertreter. Die steuerlichen Berater können die W-IdNr. über ihre Kanzleisoftware abrufen.
  • Den übrigen wirtschaftlich Tätigen wird eine W-IdNr. voraussichtlich ab dem dritten Quartal 2025 elektronisch zugeteilt. Für die Bekanntgabe gelten die oben genannten ausgeführten Voraussetzungen.
  • Bei Ausübung von mehreren wirtschaftlichen Tätigkeiten vergibt das BZSt ab dem ersten Quartal 2026 weitere Unterscheidungsmerkmale. Darüber werden die wirtschaftlich Tätigen und ihre Berater gesondert informiert. Bis dahin wird die W-IdNr. mit dem Unterscheidungsmerkmal 00001 vergeben.


Die W-IdNr. stellt eine steuerliche ID für Unternehmer, Freiberufler und Unternehmen dar und ist zukünftig verpflichtend als Identifizierungsmerkmal auf allen Anträgen, Erklärungen und Mitteilungen gegenüber Finanzbehörden anzugeben.

Für die Vergabe und Verwaltung der W-IdNr. ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zuständig. 

Auf der Homepage des BZSt wird ausführlich zur W-IdNr. Stellung genommen.

Zudem werden in den FAQs  des BZSt Fragen rund um die W-IdNr. beantwortet.