Der BFH hatte in einem Urteil vom 12.6.2002 (XI R 55/01) entschieden, dass negative Unterschiedsbeträge bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs zwischen den nach der 0,03 %-Methode ermittelten Werten bzw. den tatsächlichen Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und dem nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 oder Abs. 2 EStG sich ergebenden Betrag nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.