Das BMF hat sein Schreiben zu den Grundsätzen der ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) überarbeitet.
Die im BMF-Schreiben vom 11. März 2024 festgelegten Grundsätze treten ab dem 1. April 2024 in Kraft. Besonders aktualisiert wurden die Bestimmungen zum Umfang und zur Ausübung des Datenzugriffsrechts durch die Finanzverwaltung.
Laut dem Schreiben darf die Finanzverwaltung die Herausgabe der aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten in einem maschinell auswertbaren Format verlangen, einschließlich Meta-, Stamm- und Bewegungsdaten sowie aller internen und externen Verknüpfungen. Dies kann schon vor einer Prüfung gefordert werden, und zwar mit der Prüfungsanordnung innerhalb einer angemessenen Frist. Mögliche Übermittlungswege sind zum Beispiel ein physisches Speichermedium oder eine von der Finanzbehörde bereitgestellte Datenaustauschplattform. Die Finanzbehörde ist nicht dazu befugt, eigenständig Daten herunterzuladen oder Kopien von Datensicherungen zu erstellen.
Die Verarbeitung und Aufbewahrung der Daten auf mobilen Datenverarbeitungssystemen der Finanzbehörden ist ebenfalls gestattet, unabhängig vom Einsatzort. Nach Rechtskraft der aus einer steuerlichen Außenprüfung resultierenden Bescheide müssen die vom Steuerpflichtigen bereitgestellten Daten gelöscht und die zur Auswertung überlassenen Datenträger zurückgegeben werden.
Laut dem Schreiben darf die Finanzverwaltung die Herausgabe der aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten in einem maschinell auswertbaren Format verlangen, einschließlich Meta-, Stamm- und Bewegungsdaten sowie aller internen und externen Verknüpfungen. Dies kann schon vor einer Prüfung gefordert werden, und zwar mit der Prüfungsanordnung innerhalb einer angemessenen Frist. Mögliche Übermittlungswege sind zum Beispiel ein physisches Speichermedium oder eine von der Finanzbehörde bereitgestellte Datenaustauschplattform. Die Finanzbehörde ist nicht dazu befugt, eigenständig Daten herunterzuladen oder Kopien von Datensicherungen zu erstellen.
Die Verarbeitung und Aufbewahrung der Daten auf mobilen Datenverarbeitungssystemen der Finanzbehörden ist ebenfalls gestattet, unabhängig vom Einsatzort. Nach Rechtskraft der aus einer steuerlichen Außenprüfung resultierenden Bescheide müssen die vom Steuerpflichtigen bereitgestellten Daten gelöscht und die zur Auswertung überlassenen Datenträger zurückgegeben werden.
Eine weitere Änderung verwirklicht, dass unterschiedliche rechtliche Bestimmungen für die Übertragung der elektronischen Buchführung in einen EU-Staat oder einen Drittstaat existieren. Außerdem ist es möglich, die Buchführung in mehrere Staaten zu verlagern. Sollte mit dieser Verlagerung eine ersetzende bildliche Erfassung einhergehen, wird es akzeptiert, wenn die Papierbelege zu diesem Zweck an den Ort der elektronischen Buchführung transportiert werden.
Zusätzlich fügt das BMF seinem Schreiben eine Anlage mit zusätzlichen Informationen zur Datenüberlassung hinzu. Diese beinhaltet den Beschreibungsstandard für die Datenüberlassung, die digitale Lohnschnittstelle und die Exporte aus elektronischen Aufzeichnungssystemen. Die Finanzverwaltung bietet eine Muster-index.xml-Datei an, die als Beschreibung für digitale Schnittstellen verwendet wird.
Zusätzlich fügt das BMF seinem Schreiben eine Anlage mit zusätzlichen Informationen zur Datenüberlassung hinzu. Diese beinhaltet den Beschreibungsstandard für die Datenüberlassung, die digitale Lohnschnittstelle und die Exporte aus elektronischen Aufzeichnungssystemen. Die Finanzverwaltung bietet eine Muster-index.xml-Datei an, die als Beschreibung für digitale Schnittstellen verwendet wird.