Der BFH hatte sich mit Beschluss vom 13. September 2023 (X B 52/23 (AdV)) Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen geäußert.
In dem Beschluss stellte der Senat dar, dass gegen die Höhe des Säumniszuschlags nach § 240 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung auch für Zeiträume nach dem 31.12.2018 keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.