Der BFH hatte sich mit Urteil vom 30. August 2023 (X R 2/22) zur steuerlichen Behandlung von Erstattungszinsen als tarifbegünstigte Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten geäußert.

In der Urteilsbegründung stellte der Senat dar, dass Erstattungszinsen, die zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören, als tarifbegünstigte Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten anzusehen sind, wenn die zugrunde liegende Steuererstattung als Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes tarifbegünstigt ist. (Abweichung vom BFH-Urteil vom 12.11.2013 - VIII R 36/10).

Die Erstattungszinsen stellen im Streitfall Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG dar. Vergütungen sind nach der von der neueren Rechtsprechung verwendeten Definition alle Vorteile von wirtschaftlichem Wert, die der Steuerpflichtige im Rahmen der jeweiligen Einkunftsart erzielt.