Das Finanzgericht Hamburg hatte sich mit Urteil vom 11.07.2023 (3 K 188/21) zur disquotale Einlage in eine KGaA durch einen Kommanditaktionär als mögliche freigebige Zuwendung an den nicht am Grundkapital beteiligten persönlich haftenden Gesellschafter zu äußern.
In der Urteilsbegründung stellte der Senat dar, dass die disquotale Einlage eines Kommanditaktionärs nicht nach § 7 Abs. 8 ErbStG als Schenkung zu Gunsten des nicht am Grundkapital beteiligten persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA gilt.
Dieser hält keinen Anteil an einer Kapitalgesellschaft im Sinne der Vorschrift, dessen Wert erhöht worden ist.
| Erhöht sich der Wert der Beteiligung eines persönlich haftenden Gesellschafter (phG) einer KGaA, der nicht am Grundkapital der Gesellschaft beteiligt ist, dadurch, dass ein anderer Gesellschafter Vermögen in die KGaA einbringt, ohne eine dessen Wert entsprechende Gegenleistung zu erhalten, liegt keine freigebige Zuwendung des einbringenden Gesellschafters an den persönlich haftenden Gesellschafter vor. |
Wegen der rechtlichen Eigenständigkeit des Gesellschaftsvermögens der KGaA fehlt es unabhängig von der konkreten Ausgestaltung der Satzung an der Vermögensverschiebung zwischen den Gesellschaftern.
Dem ErbStG liegt ein Begriffsverständnis zugrunde, demzufolge ein Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters (phG) einer KGaA, dessen Einlage keine Beteiligung am Nennkapital vermittelt, kein "Anteil an einer Kapitalgesellschaft" ist. Ein "Anteil an einer Kapitalgesellschaft" setzt im ErbStG die Beteiligung am Nennkapital voraus.
Die Beteiligung eines nicht am Grundkapital beteiligten phG einer KGaA ist daher auch nicht als "Anteil an einer Kapitalgesellschaft" i.S. des § 13b Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 ErbStG anzusehen.
Eine disquotale Einlage an sich stellt nicht bereits eine unangemessene rechtliche Gestaltung i.S. des § 42 Abs. 2 Satz 1 AO dar.
Gegen das Urteil des Finanzgericht ist ein Revisionsverfahren beim BFH anhängig (II R 23/23).
Gemäß § 278 Abs. 1 des Aktiengesetzes (AktG) ist die KGaA eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie wird vom Gesetzgeber als Kapitalgesellschaft eingeordnet. Auch steuerrechtlich wird die KGaA als Kapitalgesellschaft angesehen.
Das FG Rheinland-Pfalz geht in einer Entscheidung zu § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ErbStG i.d.F. vom 26. Juni 2013 (BGBl. I 2013, S. 1809), der Vorgängervorschrift zum heutigen Verwaltungsvermögen, davon aus, dass eine Komplementärbeteiligung an einer KGaA im Rahmen dieser Vorschrift keinen Anteil an einer Kapitalgesellschaft darstellt, sondern dass der Begriff des "Anteils an einer Kapitalgesellschaft" dahingehend auszulegen ist, dass die Vermittlung einer Beteiligung am Nennkapital, also am Grund- oder Stammkapital (vgl. § 97 Abs. 1b BewG) Voraussetzung ist (Urteil vom 18. August 2022, 4 K 2120/19, EFG 2023, 291, Revision anhängig unter II R 55/22).
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