Der BFH hatte sich mit Urteil vom 14. Dezember 2022 (X R 10/21) zum Nachweis der dauernden Berufsunfähigkeit i.S. des § 16 Abs. 4 EStG geäußert.
In der Urteilsbegründung stellte der Senat dar, dass für die Feststellung der dauernden Berufsunfähigkeit i.S. des § 16 Abs. 4 Satz 1 EStG die allgemeinen Beweisregeln gelten.
Daher darf das Gericht im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung auch nichtamtliche Unterlagen, z.B. Gutachten und andere Äußerungen von Fachärzten und sonstigen Medizinern, heranziehen.
| Eine dauernde Berufsunfähigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist gegeben, wenn zum einen die Voraussetzungen des § 240 Abs. 2 SGB VI erfüllt sind und dieser Zustand zum anderen nicht nur in einem geringeren Ausmaß zeitlich befristet ist. Dieses bedarf einer Einzelfallprüfung. |
Gemäß § 16 Abs. 4 Satz 1 EStG wird der sich bei einer (Teilbetriebs-)Veräußerung ergebende Gewinn nur zur Einkommensteuer herangezogen, soweit er 45.000 € übersteigt.
Der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 Satz 1 EStG ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 € übersteigt (§ 16 Abs. 4 Satz 3 EStG).
Seit der Neufassung des § 16 Abs. 4 EStG durch das Jahressteuergesetz (JStG) 1996 vom 11.10.1995 (BGBl I 1995, 1250) setzt die Gewährung des Freibetrags nach Satz 1 der Vorschrift voraus, dass der Steuerpflichtige "im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig" ist.