Nach § 34a EStG können nicht entnommene Gewinne von Personengesellschaften oder Einzelunternehmen begünstigt besteuert werden.

Dies geschieht auf Antrag und statt mit der tariflichen Einkommensteuer zunächst mit einem Einkommensteuersatz von 28,25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag).

Bei der späterer Entnahme des thesaurierten Gewinns erfolgt eine Nachversteuerung mit 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag).

Ab 01.01.2025 soll es in § 34a EStG verschiedene Änderungen geben, die die die Attraktivität der Thesaurierungsbegünstigung erhöhen sollen.

Vorgesehen sind hierbei unter anderem:

Hinweis: Die Änderungen des § 34a EStG sollen erstmals für den Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden sein.