Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften sind nach § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG steuerfrei, wenn der im Kalenderjahr erzielte Gesamtgewinn weniger als 600 € beträgt (Freigrenze).

Bei Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, steht jedem Ehegatten die Freigrenze des § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG einzeln zu.

Nunmehr soll die Freigrenze ab dem 01.01.2024 auf 1.000 € erhöht werden.