Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) ist eine Kombination aus Personengesellschaft und Kapitalgesellschaft.

Die KGaA wird vor allem in Kombination mit einer haftungsbeschränkten Kapitalgesellschaft als Komplementär umgesetzt z.B. als GmbH & Co KGaA oder als AG & Co KGaA. 

Der hybride Charakter (Personengesellschaft und Kapitalgesellschaft) der KGaA schafft eine parallele Anwendung der Prinzipien der transparenten und der intransparenten Besteuerungskonzepte.

Die KGaA eine große KG. Der Komplementär, der persönlich haftende Gesellschafter, ist meistens eine Kapitalgesellschaft. Die hybride gesellschaftsrechtliche Struktur führt zu einer hybriden Anwendung der Steuergesetze hinsichtlich des persönlich haftenden Gesellschafters als eigenständiger Rechtsfigur neben den weiteren Anteilseignern.

Die KGaA ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Dabei haftet mindestens ein Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt (persönlich haftender Gesellschafter). Die weiteren Gesellschafter an dem aus Aktien bestehenden Grundkapital sind beteiligt, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften (Kommanditaktionäre).

Der Gewinnanteil entspricht dem Anteil des Aktionärs am Grundkapital der Gesellschaft.

Besteuerung der KGaA

Grundsätzlich: Die Gewinne von Personengesellschaften werden jedem einzelnen Gesellschafter zugerechnet und sind von diesem zu versteuern (Transparenzprinzip bzw. Mitunternehmerprinzip). Die Gewinne von Kapitalgesellschaften werden von der Gesellschaft selbst und eigenständig versteuert  (Trennungsprinzip).

Die Besteuerung der KGaA als „Mischform“ erfolgt in der Art, dass der Anteil der Gesellschafter, die einem Personengesellschafter bzw. Mitunternehmer ähneln (Komplementäre) von diesen individuell versteuert wird. Der Anteil am Gewinn, der den körperschaftsteuerlich organisierten Aktionären (Komamditisten) zugerechnet wird, wird wie bei einer Kapitalgesellschaft besteuert.

Besteuerung der Komplementäre als Mitunternehmer

  1. Es wird der Gewinn ermittelt auf Ebene der KGaA gemäß einer unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG; inkl. Sonderleistungen und Vergütungen für die Geschäftsführung.
  2. Es werden die auf den Komplementär entfallenden Teile des Gewinns abgesondert und dem persönlich haftenden Gesellschafter unmittelbar zugerechnet - die Literatur spricht hier von der Wurzeltheorie. Die Berücksichtigung direkt beim Komplementär erfolgt über eine außerbilanzielle Kürzung des Gewinns der KGaA.

Komplementäre werden also wie Mitunternehmer einer Personengesellschaft besteuert. Diese haben gewerbliche Einkünfte nach § 15 EStG. Anwendung findet § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG, je nachdem ob die Gewinne der Körperschaftsteuer oder der Einkommensteuer unterliegen.

Die Kommanditisten hingegen werden wie Aktionäre besteuert, wenn eine Ausschüttung stattfindet. Für die Kommanditisten als Aktionäre findet hinsichtlich des Gewinnanteils grundsätzlich § 8b KStG Anwendung. 

Besteuerung der Kommanditisten als Aktionäre

Die Kommanditisten hingegen werden wie Aktionäre besteuert, wenn eine Ausschüttung stattfindet. Für die Kommanditisten als Aktionäre findet hinsichtlich des Gewinnanteils grundsätzlich § 8b KStG Anwendung. 

Kommanditaktionäre erhalten ihren Gewinnanteil über Ausschüttungen aus der KGaA.

Gewerbesteuerrechtlich ist alleiniges Gewerbesteuersubjekt die KGaA inkl. der Gewinnanteile der Komplementäre. Sind diese Gewinnanteile vorher zum Zwecke der Körperschaftsteuer herausgelöst worden, müssen diese nun wieder hinzuaddiert werden. Eine doppelte Besteuerung mit Gewerbesteuer auf der Ebene des Komplementärs wird durch die Kürzung nach § 9 Nr. 2b GewStG vermieden.