Halter von reinen Elektroautos können im sog. Treibhausgasminderungs-Quotenhandel seit dem Jahr 2022 Prämienzahlungen erhalten.

Halter von reinen Elektroautos können im sog. Treibhausgasminderungs-Quotenhandel seit dem Jahr 2022 die CO2-Emissionseinsparung, welche durch den Antrieb mit Strom statt fossiler Kraftstoffe entsteht, dem Handel mit sog. Treibhausgasminderungs-Quoten anbieten und dadurch Prämienzahlungen erhalten.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich nun zur steuerlichen Behandlung der Prämienzahlungen geäußert.

Folgende Fallgruppen sind zu unterscheiden:

  1. Das Fahrzeug gehört zum Betriebsvermögen: Erhaltene Zahlungen sind Betriebseinnahmen und damit als Teil des Gewinns steuerpflichtig.
  2. Das Fahrzeug ist im Privatvermögen: Der Erlös aus dem Verkauf der THG-Quote ist keiner Einkunftsart zuzuordnen. Erhaltene Zahlungen sind daher „privat“ und unterliegen nicht der Einkommensteuer.

Bei einem Dienstwagen gilt Folgendes:

Hinweis: Unabhängig davon, wer die Prämie erhält, gilt für die Dienstwagenbesteuerung: Wird die sog. Fahrtenbuchmethode angewendet oder greift die sog. Kostendeckelung, mindert die Prämie die Gesamtkosten des Fahrzeuges und reduziert damit in diesen Fällen den steuerpflichtigen Nutzungsvorteil aus der Fahrzeugüberlassung.