Die Möglichkeit einer degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde zur Unterstützung der Wirtschaft wieder eingeführt (§ 7 Abs. 2 EStG).

Sie ist jedoch auf bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens begrenzt, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt worden sind.

§ 7 Abs. 2 Satz 1 EStG wurde erneut angepasst und damit die Möglichkeit der degressiven AfA auf Wirtschaftsgüter ausgeweitet, die auch im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt wurden.