§ 35c EStG gewährt eine Steuerermäßigung (Abzug von der Einkommensteuerschuld) für nach dem 31.12.2019 begonnene energetische Maßnahmen an ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken dienenden Gebäuden und Eigentumswohnungen.

Dies gilt für die Immobilien, die älter als zehn Jahre sind.

Die Steuerermäßigung beträgt insgesamt 20 % der Aufwendungen.

Begünstigt sind jedoch höchstens nur Aufwendungen von 200.000 €. Diese Begünstigung verteilt sich auf drei Jahre:

Bei mehreren Maßnahmen an einem Objekt werden maximal Steuerermäßigungen in Höhe von 40.000 € gewährt.

Entsprechend des Katalogs im § 35c Abs. 1 EStG sind folgende Maßnahmen begüstigt:

Hinsichtlich der Einschaltung eines fachlich qualifizierten Energieberaters ist in § 35c Abs. 1 Satz 4 EStG eine Sonderregelung geschaffen worden. Hiernach wird auf die dafür entstandenen Kosten oberhalb der 40.000 €-Grenze eine zusätzliche Steuerermäßigung von 50 % gewährt.

Alle Maßnahmen müssen durch ein Fachunternehmen ausgeführt worden sein.