Der BFH hatte sich mit Beschluss vom 14. März 2022 (II B 25/21) hinsichtlich der Erbschaftsteuer zur Höhe eines gesellschaftsvertraglich festgelegten Abfindungsanspruchs nach dem Stuttgarter Verfahren geäußert.
In der Urteilsbegründung stellte der Senat dar, dass wenn sich die Höhe eines Abfindungsanspruchs aus einer Satzungsregelung einer GmbH ergibt, diese korporationsrechtliche Bestimmung nach objektiven Gesichtspunkten einheitlich aus sich heraus auszulegen sei.
Subjektive Vorstellungen der beim Erstellen der betreffenden Klausel beteiligten Personen sind unbeachtlich.
Eine Überprüfung der Festlegung in der Satzung, dass die Höhe einer Abfindung mittels des Stuttgarter Verfahrens zu ermitteln sei, ist daher zwingend vorzunehmen. Unter Umständen kann diese Regelung nach heutigen gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr anwendbar sein, so dass eine Bewertung des Anteils abweichend mit ggf. dem vereinfachten Ertragswertverfahren vorzunehmen ist.
Dies kann zu Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern und finanziellen Schwierigkeiten führen, da die Abfindungszahlung nach dem Stuttgarter Verfahren erfolgt, die Besteuerung jedoch aufgrund einer anderen Bewertungsmethode, die ggf. einen höheren Wert entstehen lässt.