Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt wurden, können degressive abgeschrieben werden.
§ 7 Abs. 2 EStG lässt nunmehr den Abschreibungssatz in Höhe von 25 %, maximal das 2,5fache des Abschreibungssatzes der linearen Abschreibung zu.
Dabei sind die Abschreibungsbeträge wie bei der linearen Abschreibung zu zwölfteln.