Der Gesetzgeber hat weitere steuerliche Entlastungen beschlossen.

Hintergrund: Die Corona-Krise führt bei vielen Steuerzahlern zu erheblichen finanziellen Belastungen. Bereits zweimal hat der Gesetzgeber hierauf reagiert und sog. Corona-Steuerhilfegesetze verabschiedet. Nun haben Bundestag und Bundesrat das sog. Dritte Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet. Im Laufe des Verfahrens wurde das Gesetz um einen sog. vorläufigen Verlustrücktrag bei der Steuerfestsetzung für 2020 erweitert.

Die beschlossenen Änderungen:

Hinweis: Für Getränke bleibt es beim Steuersatz von 19 %.

Hinweis: Vor der Corona-Krise war lediglich ein Verlustrücktrag in Höhe von 1 Mio. € bzw. – bei Zusammenveranlagung – 2 Mio. € möglich. Der Gesetzgeber hat während der Corona-Krise diesen Höchstbetrag bereits auf 5 Mio. € bzw. – bei Zusammenveranlagung – auf 10 Mio. € verfünffacht. Nun erfolgt eine weitere Verdoppelung. Danach kann z. B. bei Ehegatten ein Verlust in Höhe von 20 Mio. € aus dem Jahr 2020 in das Jahr 2019 zurückgetragen und dort mit einem Gewinn von 20 Mio. € verrechnet werden, so dass sich für 2019 eine Steuererstattung ergibt.

Hinweis: Liegt für 2019 bereits ein bestandskräftiger Steuerbescheid vor, kann der Steuerpflichtige bis zum 17.4.2021 beantragen, dass der neue, erhöhte vorläufige Verlustrücktrag berücksichtigt wird; der Bescheid für 2019 wird dann geändert.