Die gesetzlichen Regelungen zur erweiterten Kürzung des Gewerebeertrags (erweitere Gewerbesteuerkürzung) finden sich in § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG.

Für die mögliche Inanspruchnahme der Vorteile durch die Kürzung des Teils des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des Grundbesitzes entfällt, müssen folgende Bedingungen erüllt sein:

Schädlich für die Nutzung von Steuervorteilen ist z.B.:

Hinweis: Die schädlichen Aktivitäten sollten also zwingend in Schwestergesellschaften ausgelagert werden. Oder sollte eine "Entprägung" der Beteiligung vorgenommen oder die schädlichen Aktivitäten eingestellt werden. Bei der "Entprägung" muss beachtet werden, dass bei der Überführung des gewerblichen Vermögens in eine Vermögensverwaltung ggf. Stille Reserven aufzulösen und zu versteuern sind.

Der Steuerfreistellung unterliegen zum größten Teil nur die Verwaltung und Nutzung; nicht der Verkauf der Grundstücke. Die mögliche Entstehung von Steuern ist also bei Veräußerung der letzten Immobilie zu beachten.

Hinweis: Bei Veräußerung von Immobilien sollte die Veräußerung mit Übergang des Eigentums und der Nutzen und Lasten mit Ablauf des 31.12. vereinbart werden (BFH, 11.08.2004, I R 89/03). "Einem grundstücksverwaltenden Unternehmen ist die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG unbeschadet des darin bestimmten Ausschließlichkeitsgebots zu gewähren, wenn das Unternehmen sein einziges Grundstück zum 31. Dezember, 23.59 Uhr, des Erhebungszeitraumes veräußert."

Hinweis: Bei Verkauf einer letzten oder einzigen Immobilie ist zu beachten, dass ggf. der Erwerb einer neuen Immobilie vor Veräußerung stattfindet, um eine lückenlose Verwaltung und Nutzung sicherzustellen.

Hinweis: Vor Veräußerung der letzten Immobilien kann eine "Entprägung" der Gesellschaft überlegt werden. Hier ist wieder die Besteuerung der Stillen Reserven zu beachten, denn die hiermit eingeleitete Beendigung der Betriebsaufspaltung löst durch den Übergang in den Privatbesitz eine Entnahmebesteuerung aus.