Das Finanzamt kann Steuererklörungen zu einem früheren Zeitpunkt anfordern, als dies gesetzlich maximal möglich ist; § 149 Abs. 4 AO.

Dies kann unterschiedliche Gründe haben. Nachfolgend möchte ich diese Gründe einmal kurz darstellen:

Das Finanzamt kann anordnen, dass Erklärungen vor dem letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben sind, wenn für den betroffenen Steuerpflichtigen