Im Rahmen des § 35a EStG können haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen steuersparend berücksichtigt werden.

Das haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnis, die haushaltsnahe Dienstleistung oder die Handwerkerleistung müssen in einem inländischen oder in einem anderen in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt oder erbracht werden.

Zum Haushalt gehört auch das Bewirtschaften von Zubehörräumen und Außenanlagen. Maßgeblich ist, dass der Steuerpflichtige den ggf. gemeinschaftlichen Besitz über diesen Bereich ausübt und für Dritte dieser Bereich nach der Verkehrsanschauung als der Ort, an dem der Steuerpflichtige seinen Haushalt betreibt, anzusehen ist.

Begünstigte Tätigkeiten im Privathaushalt können zum einen Minijobber (Arbeitslohn bis 450 Euro monatlich), haushaltsnahe Dienstleistungen, sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse und Pflege- und Betreuungsleistungen sowie Handwerkerleistungen (nicht für öffentlich geförderte Leistungen) sein.

Der entsprechende Steuerabzug ist wie folgt möglich:

Zu beachten ist, dass nur der Arbeitsaufwand begünstigt ist, nicht der Materialaufwand. Es muss eine Rechnung/Abrechnung vorliegen, die unbar bezahlt wurde.

Mit BMF-Schreiben vom 09.11.2016 hat das BMF folgende Abgrenzung zwischen den haushaltsnahen Dienstleistungen und den Handwerkerleistungen dargelegt:

Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Leistungen, für die kein Fachmann notwendig ist; z.B.:

Handwerkerleistungen hingegen sind alle Erhaltungs- und Modernisierungsleistungen, für die unter Umständen ein Fachmann notwendig ist; z.B.:

Die Abgrenzung ist bedeutsam, da die Abzugsmöglichkeiten unterschiedliche Höchstgrenzen besitzen und parallel berücksichtigt werden können.

Haben Sie weiterführende Fragen zu dieser Thematik oder benötigen Sie Hilfe bei der steueroptimalen Erstellung Ihrer Steuererklärung, sprechen Sie mich gern an.