Nach Ansicht des Finanzgerichts Münster (Urteil vom 12.09.2017; 15 K 3562/17) sind verkehrstherapeutische Leistungen zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis keine umsatzsteuerfreien Heilbehandlungen.
Nach Ansicht des Finanzgerichts Münster (Urteil vom 12.09.2017; 15 K 3562/17) sind verkehrstherapeutische Leistungen zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis keine umsatzsteuerfreien Heilbehandlungen.