neue Tatsachen - Das Finanzgericht München hat in einem Urteil vom 22.08.2016 (7 K 220/16) festgestellt, dass das Finanzamt keine Änderung eines Steuerbescheids wegen neuer Tatsachen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO vornehmen kann, wenn der Steuerpflichtige dem früher zuständigen Finanzamt der maßgebende Sachverhalt mitgeteilt.

Der Steuerpflichtige hatte dem Finanzamt den steuerlich erheblichen Sachverhalt vor Erlass des Steuerbescheides mitgeteilt. Diese Mitteilung wurde zu den Akten genommen. Auf die individuelle Kenntnis des betreffenden Sachverhalten auch eines eventuellen neuen Sachbearbeiter kommt es nicht an.

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cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg