Wer wegen des Jobs eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort braucht, kennt die steuerliche Schmerzgrenze: Unterkunftskosten sind bei der doppelten Haushaltsführung nur bis 1.000 € pro Monat abziehbar. In der Realität großer Städte ist diese Grenze schnell erreicht – und dann bleiben zusätzliche Kosten oft „hängen".
Genau hier bringt das BFH‑Urteil vom 20.11.2025 (VI R 4/23) spürbare Entlastung: Der Bundesfinanzhof stellt klar, dass Kosten für einen separat angemieteten Pkw‑Stellplatz nicht zu den Unterkunftskosten gehören, die unter die 1.000‑€‑Deckelung fallen. Solche Stellplatzkosten können vielmehr – soweit sie notwendig sind – als zusätzliche Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend gemacht werden.
Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitnehmer neben seiner Zweitwohnung einen Tiefgaragenplatz für monatlich 170 € gemietet und die jährlichen Stellplatzkosten von 2.040 € als Werbungskosten angesetzt. Das Finanzamt lehnte ab, weil die 12.000 € Unterkunftskosten‑Obergrenze (1.000 € × 12) bereits ausgeschöpft war.
Der BFH bestätigt jedoch: Ein Stellplatz ist steuerlich nicht Teil der „Nutzung der Unterkunft", sondern ein eigenständiges „anderes Wirtschaftsgut" – die Kosten entstehen nicht für das Wohnen, sondern für das Abstellen des Fahrzeugs. Deshalb dürfen sie neben den gedeckelten Unterkunftskosten abgezogen werden.
Für die Praxis bedeutet das: Wer am Beschäftigungsort auf einen Stellplatz angewiesen ist – etwa wegen Parkraummangels, Sicherheitsaspekten oder weil das Fahrzeug (auch Dienstwagen) regelmäßig dort abgestellt werden muss – sollte die Stellplatzmiete gesondert dokumentieren und in der Steuererklärung gezielt zusätzlich ansetzen.
Wichtig ist, dass die Kosten „notwendig" sind. Der BFH hält fest, dass hierfür die Umstände vor Ort und die Ortsüblichkeit der Preise eine Rolle spielen; im Streitfall stützte sich das Finanzgericht auf die angespannte Parkplatzsituation in der Innenstadt und bewertete die Kosten zwar als hoch, aber noch ortsüblich.
Ein weiterer Vorteil: Es spielt keine entscheidende Rolle, ob Stellplatz und Wohnung in einem einzigen Vertrag oder in zwei getrennten Verträgen geregelt sind – selbst wenn in der Praxis alles in einer Summe gezahlt wird. Dann kann eine Aufteilung erforderlich sein, notfalls im Schätzweg. Für Arbeitnehmer mit doppelter Haushaltsführung ist das Urteil daher ein echter „Steuer‑Hebel": Gerade in Ballungsräumen können Stellplatzmieten von 150–250 € monatlich schnell mehrere Tausend Euro zusätzlicher Werbungskosten pro Jahr ausmachen – und damit je nach Steuersatz mehrere Hundert Euro Steuerersparnis.
Steuersparmöglichkeiten (konkret)
A) Der wichtigste „Hebel": Stellplatzkosten zusätzlich absetzen
Wenn Ihre Unterkunftskosten am Zweitwohnsitz die 1.000‑€‑Grenze bereits ausreizen, war bislang häufig „Schluss". Nach diesem Urteil gilt:
Stellplatzmiete (oder Garage) kann trotzdem on top abziehbar sein – z. B. 150–250 € monatlich zusätzlich.
Beispielrechnung (Orientierung):
170 € × 12 = 2.040 € zusätzliche Werbungskosten.
Bei 42% Grenzsteuersatz entspricht das grob ~857 € Steuerentlastung (je nach individueller Situation).
B) „Notwendigkeit" ist der Schlüssel – so sichern Sie den Abzug ab
Der BFH akzeptierte die Notwendigkeit im Streitfall u. a. wegen angespannter Parkplatzsituation und weil die Kosten als hoch, aber ortsüblich eingestuft wurden.
Praktische Nachweise:
- Mietvertrag Stellplatz/Garage (auch separat ok)
- Nachweis der örtlichen Parklage (z. B. Bewohnerparken, Parkraummangel, Arbeitgeber‑Parkmöglichkeiten)
- Vergleichsmieten/Inserate zur „Ortsüblichkeit" (2–3 Screenshots reichen oft)
- Begründung, warum der Stellplatz am Zweitwohnsitz beruflich sinnvoll/notwendig ist
C) Wichtige Klarstellung: Vertragliche Gestaltung ist egal – der Inhalt zählt
Der BFH sagt: Es ist unerheblich, ob Wohnung und Stellplatz
- in einem Vertrag oder zwei Verträgen gemietet sind,
- vom gleichen oder verschiedenen Vermieter kommen,
- auf demselben Grundstück liegen.
Wenn in der Praxis „alles in einer Summe" abgerechnet wird (Wohnung + Stellplatz), kann es nötig sein, die Beträge zu trennen – notfalls per Schätzung (§ 162 AO).