kurze Zusammenfassung: Ja. Die Finanzverwaltung ist nicht an eine einmal begonnene Schätzungsmethode gebunden und darf im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens die Methode wechseln, sofern die gewählte Methode geeignet ist, ein vernünftiges, wirklichkeitsnahes Ergebnis zu erzielen und der Wechsel sachlich begründet und dokumentiert wird. Es besteht kein Anspruch des Steuerpflichtigen auf Beibehaltung oder Anwendung einer bestimmten Schätzungsmethode; maßgeblich sind Eignung, Schlüssigkeit und Plausibilität der Methode im Einzelfall.

§ 162 AO gibt der Finanzbehörde eine Schätzungsbefugnis, wenn Besteuerungsgrundlagen nicht ermittelt oder berechnet werden können; die Schätzung hat der Wirklichkeit möglichst nahezukommen und muss schlüssig sowie wirtschaftlich möglich sein. Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltung (und des Finanzgerichts), die Methode zu wählen, die mit zumutbarem Aufwand das wahrscheinlichste Ergebnis liefert; der Steuerpflichtige hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Methode.

Ein Wechsel ist nicht per se problematisch; er ist zulässig, wenn die bis dahin verwendete Methode (z. B. nach neu bekannt gewordenen Tatsachen/Unterlagen) ersichtlich ungeeignet ist oder schlechtere Aussagekraft hat. 

Der BFH hat in einem Grundsatz-Leitsatz ausgeführt: Nach Möglichkeit ist das bisherige Schätzungsverfahren fortzuführen bzw. zu verfeinern; ein Methodenwechsel kommt „lediglich dann" in Betracht, wenn die bisherige Methode angesichts neuer Schätzungsunterlagen versagt (BFH-Urteil vom 2.3.1982 (VIII R 225/80).

Der Methodenwechsel muss begründet, nachvollziehbar und frei von Willkür sein; die neue Methode muss ihrerseits geeignet sein, ein vernünftiges und wirklichkeitsnahes Ergebnis zu erzielen.

Im finanzgerichtlichen Verfahren gilt: Wechselt das Gericht auf eine Methode, die von den bisher erörterten Ansätzen wesentlich abweicht oder neuen Tatsachenstoff erfordert, ist vorab hinzuweisen; sonst droht eine Überraschungsentscheidung und eine Verletzung rechtlichen Gehörs (z. B. Wechsel von Richtsatzschätzung zu „griffweisem" Sicherheitszuschlag).

Der BFH hat zudem klargestellt, dass das Einführen neuen Tatsachenstoffs ohne vorherigen Hinweis einer unzulässigen Überraschungsentscheidung gleichkommen kann; dies wurde ausdrücklich als dem „Methodenwechsel bei einer Schätzung" vergleichbar bezeichnet.

Für die Außenprüfung bedeutet das zwar nicht dieselben formellen Gerichtspflichten, wohl aber: Ein Methodenwechsel sollte transparent offengelegt, sachlich begründet und mit Gelegenheit zur Stellungnahme versehen werden, um Gehörs- und Begründungsanforderungen zu wahren und eine unschlüssige oder willkürliche Schätzung zu vermeiden.

Grenzen und Folgefragen

  • Keine „Methodenakrobatik" zum bloßen Zweck der Erhöhung: Ein Wechsel nur zur Ergebnisverschärfung ohne tragfähige Begründung ist angreifbar; die Schätzung muss in sich schlüssig, möglich und vernünftig bleiben.
  • Jahresübergreifende Konsequenzen: Stellt das Finanzamt in einem Rechtsbehelfsverfahren auf eine (für den Steuerpflichtigen günstigere) Methode um, rechtfertigt dies nicht ohne Weiteres die Änderung bestandskräftiger Bescheide anderer Jahre nach § 174 Abs. 4 AO; ein Methodenwechsel ist keine „irrige Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts" i. S. d. Norm.


Praxis-Fazit

Das Finanzamt darf die Schätzungsmethode während der laufenden Prüfung wechseln, ist aber an die Grundsätze der Schlüssigkeit, Plausibilität, Verhältnismäßigkeit und Transparenz gebunden. Ein Wechsel sollte begründet werden (etwa neue Tatsachen/Unterlagen oder erkennbares Versagen der bisherigen Methode), und der Steuerpflichtige sollte Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Ein starres Festhalten an der zuerst gewählten Methode ist rechtlich nicht geboten, ein willkürlicher Methodenwechsel jedoch angreifbar.