Die Hamburger Zweitwohnungssteuer knüpft tatbestandlich daran an, dass die Hamburger Wohnung melderechtlich eine "Nebenwohnung" ist bzw. sein müsste. 

Hat jemand im Inland nur diese eine Wohnung, ist sie melderechtlich nicht "Nebenwohnung", sondern (sofern überhaupt eine Anmeldung erforderlich ist) die alleinige bzw. Hauptwohnung – oder mangels "Einzug" gar nicht meldepflichtig. Ohne Nebenwohnungstatbestand entsteht keine Zweitwohnungssteuerpflicht.

Warum ist das so?

  • Tatbestand in Hamburg: Steuerbar ist das "Innehaben einer Zweitwohnung", die ausdrücklich an die melderechtliche Nebenwohnung anknüpft. Die Zweitwohnung ist jede Wohnung, die dem Eigentümer/Hauptmieter als Nebenwohnung im Sinne des Melderechts dient; es wird "unmittelbar an die Anmeldung einer Nebenwohnung und an die tatsächliche Nutzung" angeknüpft.
  • "Inhaber" ist die Person, deren melderechtliche Verhältnisse die Einstufung als Zweitwohnung bewirken. Hamburg stellt zudem klar: Grundsätzlich muss jeder, "der in Hamburg mit Nebenwohnung gemeldet ist oder gemeldet sein müsste", eine Zweitwohnungssteuererklärung abgeben.
  • Melderechtlicher Anknüpfungspunkt: Das Bundesmeldegesetz unterscheidet "Haupt-" und "Nebenwohnung" nur, wenn es mehrere Wohnungen im Inland gibt. Hat jemand im Inland nur eine Wohnung, ist sie nicht Nebenwohnung. Damit fehlt in Hamburg regelmäßig die Grundlage für Zweitwohnungssteuer, wenn die Hamburger Wohnung die einzige im Inland ist.
  • Verfassungsgerichtliche Entscheidung: Das BVerfG hat die Anknüpfung der Zweitwohnungsteuer an das Melderecht gebilligt. Es hat ausdrücklich hervorgehoben, dass Personen mit Hauptwohnung im Ausland, die im Inland nicht als Nebenwohnung registriert sind, die Steuer nicht trifft – und dass diese Ungleichbehandlung wegen der beschränkten Reichweite des deutschen Melderechts sachlich gerechtfertigt ist. (BVerfG4)


Was bedeutet das konkret?

  • Keine Zweitwohnungssteuer, solange:
    • die Hamburger Wohnung die einzige Wohnung Ihres Mandanten in Deutschland ist, und
    • sie melderechtlich nicht als "Nebenwohnung" geführt wird bzw. auch nicht "als Nebenwohnung geführt werden müsste".
  • Vorsicht bei Nutzung durch Angehörige: "Inhaber" ist die Person, deren melderechtliche Verhältnisse den Nebenwohnungstatbestand auslösen. Würden z.B. die Eltern die Wohnung als Nebenwohnung anmelden (weil sie bereits eine Hauptwohnung im Inland haben), könnten sie – nicht der Eigentümer – zweitwohnungssteuerpflichtig werden.
  • Falls doch eine Nebenwohnung vorliegt (z.B. bei weiterer inländischer Hauptwohnung):
    • Steuerschuldner ist der "Inhaber der Zweitwohnung".
    • Hamburg erhebt 8% der jährlichen Nettokaltmiete; bei Eigentumswohnungen ohne Mietvertrag wird die ortsübliche Nettokaltmiete nach Mietenspiegel angesetzt.


Praxis-Hinweise

  • Melderecht prüfen: Ob überhaupt eine Anmeldung in Hamburg erforderlich ist, hängt vom "Einzug"/tatsächlichen Bezug der Wohnung ab. Ohne Einzug besteht keine Nebenwohnung, damit auch keine Hamburger Zweitwohnungssteuerpflicht. Bei einem späteren Statuswechsel (z.B. Begründung einer inländischen Hauptwohnung zusätzlich zur Hamburger Wohnung) kann sich das ändern.
  • Sonderfall berufliche Nebenwohnung: Für Verheiratete gibt es in Hamburg eine gesetzliche Befreiung bei aus überwiegend beruflichen Gründen gehaltenen Nebenwohnungen; das ist hier zwar nicht einschlägig, zeigt aber, dass Hamburg eng am Melderecht operiert.