Nutzen Sie als (Mit)Unternehmer eine zusätzlich angemietete Wohnung, die sowohl betrieblich (für Besprechungen, Kundennähe) als auch privat (Übernachtung) genutzt wird – ist die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kosten für diese Wohnung differenziert zu betrachten.
Der Artikel soll helfen, die unterschiedlichen Abzugsmöglichkeiten zu verstehen.
1. Einordnung der Wohnung: Betriebsausgabe oder private Lebensführung?
- Betriebliche Nutzung:
Die Wohnung dient auch als repräsentative Adresse für Kundenkontakte, möglicherweise auch als Homeoffice oder Besprechungsort – das spricht für eine betriebliche Veranlassung. - Private Nutzung (Übernachtung):
Wenn Sie dort übernachten, handelt es sich auch um eine Nutzung zu privaten Zwecken, was steuerlich relevant ist (§ 12 Nr. 1 EStG: nicht abziehbare Kosten der Lebensführung).
- Voraussetzung: Die Wohnung oder ein Teil davon wird überwiegend betrieblich genutzt (z. B. Arbeitszimmer, Besprechungsraum).
- Folge:
- Betrieblich genutzte Räume können anteilig abgeschrieben und die laufenden Kosten (Miete, Strom, Reinigung etc.) anteilig als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.
- Die private Mitbenutzung muss als Entnahme bzw. Nutzungsentnahme behandelt werden und ist gewinnerhöhend zu erfassen (§ 4 Abs. 1 EStG).
- Voraussetzung:
- Sie haben Ihren Hauptwohnsitz außerhalb des Ortes der zweiten Wohnung (z. B. Familiensitz, Lebensmittelpunkt).
- Die zusätzliche Wohnung wird zur Ausübung Ihrer Tätigkeit (also Ihrer betrieblichen Tätigkeit) vorübergehend genutzt.
- Folge:
- Sie können Kosten der doppelten Haushaltsführung geltend machen:
- Miete und Nebenkosten bis zu 1.000 € monatlich (gesetzliche Höchstgrenze),
- Fahrten zwischen Hauptwohnsitz und Nebenwohnung (1 × wöchentlich),
- Verpflegungsmehraufwand (für die ersten 3 Monate).
- Dies wäre allerdings außergewöhnlich für Unternehmer, wird aber bei Mitunternehmern anerkannt, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
- Sie können Kosten der doppelten Haushaltsführung geltend machen:
- Wenn keine klare betriebliche Zuordnung möglich ist, sollten Sie die Kosten verhältnismäßig aufteilen:
- z. B. bei 50 % beruflicher und 50 % privater Nutzung → 50 % der Kosten als Betriebsausgaben.
- Erfordert eine nachvollziehbare Dokumentation (Nutzungsaufzeichnungen, Grundriss, Tätigkeitsnachweise etc.).
- Die private Nutzung ist als Entnahme zu behandeln.
- Keine vollständige Abzugsfähigkeit ist möglich, wenn eine gemischt genutzte Wohnung ohne eindeutige betriebliche Zuordnung besteht.
- Achtung bei Betriebsprüfungen: Finanzämter schauen hier sehr genau auf die tatsächliche Nutzung, insbesondere wenn die Wohnung hochwertig ausgestattet oder teuer ist.
- Dokumentation und Nachweisführung sind entscheidend:
- Mietvertrag,
- betriebliche Nutzung (Besprechungsprotokolle, Kundenkontakte),
- Grundriss mit Kennzeichnung betrieblicher Räume.
Da Sie als Mitunternehmer tätig sind und sowohl die berufliche als auch die private Nutzung der Wohnung angeben:
✅ Prüfen Sie, ob die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung erfüllt sind (dies wäre steuerlich am günstigsten).
➡️ Falls nicht möglich oder nicht gewünscht:
✅ Nehmen Sie eine realistische Aufteilung der Nutzung vor (z. B. 60 % beruflich / 40 % privat) und setzen Sie den betrieblichen Anteil als Betriebsausgabe an, den privaten als Entnahme.
Besonderheiten bei der gemeinsamen Nutzung der zweiten Wohnung bei Ehegatten
1. Gemeinsame Nutzung durch Mitunternehmer-Ehegatten: Auswirkungen
Fall: Beide führen eine doppelte Haushaltsführung
Wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der eigentliche Lebensmittelpunkt (Hauptwohnung) liegt außerhalb des Ortes der Zweitwohnung.,
- Die beruflich bedingte Tätigkeit (Betriebsstätte, Kundenkontakte etc.) ist am Ort der zweiten Wohnung.
- Die angemietete Wohnung dient dem Aufenthalt unter der Woche für die Arbeit,
dann können beide Ehegatten jeweils eine eigene doppelte Haushaltsführung geltend machen. Das bedeutet:
Steuerlich absetzbar sind pro Person:- Miete und Nebenkosten (jeweils anteilig), aber zusammen maximal 1.000 €/Monat für beide (da es sich um eine gemeinsame Wohnung handelt),
- Fahrtkosten zur Hauptwohnung (je 1 Heimfahrt/Woche je Person),
- Verpflegungsmehraufwand für die ersten 3 Monate je Person.
Begrenzung: Die 1.000 €-Grenze für die Wohnung gilt für die gesamte Wohnung, nicht pro Person (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG).
➡️ Die übrigen Kosten (Fahrten, Verpflegung) sind pro Person abziehbar.
Wenn die Wohnung nicht nur beruflich, sondern auch privat (z. B. als Wochenendwohnung oder für Freizeitaktivitäten) genutzt wird, ist folgendes zu beachten:
- Die doppelte Haushaltsführung wird gefährdet, wenn der Schwerpunkt der Nutzung nicht mehr überwiegend beruflich ist.
- Finanzämter erkennen die doppelte Haushaltsführung nur an, wenn es einen klaren beruflichen Anlass gibt – z. B. tägliche Anwesenheit aus beruflichen Gründen, belegbar durch Termine, Kundenkontakte, Büroarbeit etc.
- Wenn Sie z. B. nur gelegentlich in der zweiten Wohnung arbeiten oder die Wohnung auch für Städtereisen, Kultur, Familie o. Ä. nutzen, wird die steuerliche Anerkennung kritisch geprüft.
Wenn die doppelte Haushaltsführung nicht greift, bleibt die Möglichkeit:
- Die Wohnungskosten anteilig betrieblich geltend zu machen, z. B. nach Raumanteil oder Nutzungstagen.
- Die private Nutzung beider Ehepartner wird dann als Entnahme beider Mitunternehmer behandelt (gewinnerhöhend).
Beispielhafte Aufteilung:
- 60 % berufliche Nutzung (Besprechungsraum, Homeoffice, Übernachtung aus beruflichem Anlass),
- 40 % private Nutzung (z. B. gemeinsames Wochenende, kulturelle Nutzung),
- Dann wären 60 % der Kosten Betriebsausgabe, 40 % als Entnahme zu versteuern – ggf. aufgeteilt auf beide Ehegatten nach Beteiligung.
Um steuerlich auf der sicheren Seite zu sein:
- Nachweise führen (z. B. Kalender, Fahrtaufstellungen, Kundentermine),
- Beide Ehegatten sollten eigenständig die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung dokumentieren (eigene Tätigkeit in Hamburg, Heimfahrten),
- Wenn möglich: Arbeitszimmer in der Wohnung klar abgrenzen (evtl. sogar mit Grundrissdokumentation),
- Alternativ: realistische Aufteilung der Nutzung festlegen und betrieblich/privat korrekt erfassen.
Hier ist ein konkretes Berechnungsbeispiel für die doppelte Haushaltsführung beider Ehegatten, die Mitunternehmer einer GmbH & Co. KG sind und gemeinsam eine Wohnung in Hamburg für betriebliche Zwecke nutzen:
🔢 Ausgangsdaten (Beispielhaft)| Position | Wert |
|---|---|
| Miete Wohnung Hamburg | 1.200 € / Monat |
| Nebenkosten (Strom, Heizung etc.) | 200 € / Monat |
| Entfernung Hauptwohnung ↔ Hamburg | 200 km |
| Heimfahrten pro Person | 4 pro Monat |
| Verpflegungsmehraufwand (erste 3 Monate) | 28 € pro Tag × 3 Tage/Woche × 4 Wochen |
Die Wohnung wird ausschließlich betrieblich genutzt. Der Hauptwohnsitz befindet sich z. B. in Schleswig-Holstein.
- Gesamtkosten Wohnung:
1.200 € + 200 € = 1.400 € / Monat - Maximal abziehbar (für beide zusammen):
1.000 € / Monat (gesetzliche Grenze für doppelte Haushaltsführung)
👉 Wird hälftig den Ehegatten zugerechnet (je 500 €)
- 1 Heimfahrt/Woche × 4 = 4 Fahrten pro Monat
- Entfernung: 200 km × 2 (Hin- und Rückfahrt) = 400 km
- 400 km × 0,30 €/km × 4 Fahrten = 480 € / Monat je Person
- An 3 Tagen pro Woche in Hamburg:
3 Tage × 4 Wochen = 12 Tage - 12 Tage × 28 € (ab 2024/2025: bei Abwesenheit > 24 Std.) = 336 € / Monat
| Kostenart | Betrag (je Ehegatte) |
|---|---|
| Unterkunftskosten | 500 € |
| Fahrtkosten Heimfahrten | 480 € |
| Verpflegungsmehraufwand | 336 € |
| Gesamt (pro Monat) | 1.316 € |
👉 Für beide zusammen: 2.632 € / Monat (für die ersten 3 Monate)
👉 Ab dem 4. Monat entfällt der Verpflegungsmehraufwand.
| Kostenart | Betrag (je Ehegatte) |
|---|---|
| Unterkunftskosten | 500 € |
| Fahrtkosten Heimfahrten | 480 € |
| Gesamt (pro Monat) | 980 € |
👉 Diese Kosten können dauerhaft steuerlich geltend gemacht werden, sofern die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.
✅ Zusätzliche Hinweise- Die abziehbaren Kosten gelten als Betriebsausgaben der Mitunternehmer, nicht als Werbungskosten.
- Ein gemeinsamer Mietvertrag ist unproblematisch, solange die Kosten klar aufgeteilt und die Nutzung beider Ehegatten plausibel belegt ist.
- Ein Nachweis des Lebensmittelpunkts außerhalb Hamburgs (z. B. durch Kinderbetreuung, Wohnsitzgestaltung etc.) ist essenziell für die Anerkennung durch das Finanzamt.