Das Finanzgericht Münster hatte sich mit Urteil vom 14.11.2024 (3 K 906/23 F) zur Behandlung von am Bewertungsstichtag nicht an Dritte zur Nutzung überlassenen Grundstücken im Verwaltungsvermögen eines Unternehmens geäußert.
In den Leitsätzen stellte der Senat dar. dass Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens in § 13b Abs. 4 Nr. 1 – 5 ErbStG abschließend aufgezählt seien.
Für die Einordnung von Wirtschaftsgütern als Verwaltungsvermögen sind im Falle einer Schenkung die Verhältnisse am Tag der Entstehung der Steuer und somit am Tag der Ausführung der Schenkung maßgeblich.Wenn das übertragene Grundstück am Stichtag tatsächlich nicht an Dritte vermietet ist, sondern sich noch im Zustand der Bebauung befindet, eine zukünftige Nutzungsüberlassung allerdings beabsichtigt ist, greift die steuerliche Begünstigung nach § 13b ErbStG (begünstigungsfähigen Vermögen).
Die Wahl des Übertragungszeitpunktes zum 31.12. eines Jahres steht in der freien Entscheidung von Schenker und Beschenktem, ist ein übliches Vorgehen und führt zu keinem Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO.
Im Mittelpunkt der beiden Urteile des Finanzgerichts Münster vom 14. November 2024 (Az. 3 K 906/23 F und 3 K 908/23 F) stand die Frage, ob sich im Bau befindliche Ferienhäuser, die Teil einer Unternehmensstruktur sind, beim Übergang auf die nächste Generation steuerlich begünstigen lassen. Konkret hatte ein Vater Anteile an einer GmbH & Co. KG, die Grundstücke mit im Bau befindlichen Ferienhäusern hielt, an seine beiden Söhne verschenkt – zum Stichtag 31. Dezember 2019. Obwohl die Gebäude zum Zeitpunkt der Übertragung noch nicht vermietet wurden, war die spätere Vermietung bereits fest geplant.
Das Finanzamt erkannte die Übertragung nicht als steuerlich begünstigt an. Es stufte die Grundstücke als sogenanntes Verwaltungsvermögen ein – also als Vermögen, das primär zur Vermögensanlage dient, nicht zur aktiven betrieblichen Tätigkeit. Nach der Auffassung der Finanzbehörde war damit die Begünstigung nach § 13b ErbStG (Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht) ausgeschlossen.
Das Finanzgericht Münster entschied jedoch zugunsten der Steuerpflichtigen: Maßgeblich sei allein die tatsächliche Nutzung am Tag der Schenkung – also dem 31.12.2019. Und da zu diesem Zeitpunkt noch keine Vermietung stattgefunden habe, die Nutzung aber auch noch gar nicht möglich war (weil sich die Gebäude noch im Bau befanden), könne man den Vorgang nicht als Verwaltung privaten Vermögens einstufen. Vielmehr handele es sich um Unternehmensvermögen, das der späteren Vermietung und damit dem Betrieb diene. Auch die bewusste Wahl des Stichtags – also die Schenkung am Jahresende – sei kein missbräuchliches Steuersparmodell, sondern rechtlich zulässig.
Das bedeutet für Unternehmer und Familiengesellschaften: Immobilien, die sich im Bau befinden und künftig vermietet werden sollen, können beim Übergang auf die nächste Generation unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich begünstigt übertragen werden. Voraussetzung ist, dass sie zum Zeitpunkt der Übertragung noch nicht als vermietet gelten – also noch keine tatsächliche Nutzung durch Dritte vorliegt. Das Gericht stärkt mit diesem Urteil die Planungssicherheit und eröffnet Gestaltungsspielräume bei der steueroptimierten Unternehmensnachfolge.
Fazit: Die Urteile sind ein großer Vorteil für steuerpflichtige Unternehmerfamilien. Sie bestätigen, dass auch im Bau befindliche Betriebsimmobilien als begünstigtes Vermögen behandelt werden können – und eröffnen dadurch echte Steuerersparnisse. Gleichzeitig wird klar: Wer klug plant und den richtigen Zeitpunkt wählt, kann steuerlich profitieren – ganz legal und ohne Risiko.
Das Finanzgericht Münster äußert sich in den Urteilen 3 K 906/23 F und 3 K 908/23 F vom 14.11.2024 ausdrücklich zum Thema Gestaltungsmissbrauch – und das sehr deutlich zugunsten der Steuerpflichtigen.
Was sagt das Gericht?Das Gericht stellt klar:
Die bewusste Wahl des Stichtags – hier der 31.12. – stellt keinen Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO dar.Begründung:
- Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen zu einem bestimmten Zeitpunkt – also zeitlich gezielt geplant, um steuerliche Vorteile zu nutzen – ist nach geltendem Recht zulässig.
- Es handelt sich dabei um eine legitime Gestaltung, kein unangemessener Steuervorteil, weil die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt wurden.
- Der Zweck der Regelung (§ 13b ErbStG) ist es gerade, betriebsnotwendiges Vermögen steuerlich zu begünstigen, nicht aber missbräuchlich einzuschränken.
- In der Praxis wird die Wahl eines „passenden" Übergabezeitpunkts (z. B. am Jahresende) manchmal vom Finanzamt hinterfragt.
- Das FG Münster erteilt dieser Skepsis eine klare Absage: Wenn die formellen Voraussetzungen stimmen, ist eine steuerlich vorteilhafte Gestaltung ausdrücklich erlaubt.
Das Gericht stärkt mit dieser Aussage die Rechtssicherheit bei geplanten Unternehmensnachfolgen und schützt Steuerpflichtige vor dem Vorwurf des Gestaltungsmissbrauchs, wenn sie ihre Übergaben gezielt strukturieren. Das ist ein klarer Pluspunkt für alle, die seriös und steueroptimiert planen wollen.