Der BFH hatte sich mit Urteil vom 31. Juli 2024 (II R 20/22) zur Bemessung der Schenkungsteuer bei niedrig verzinsten Darlehen zu äußern.

In der Urteilsbegründung stellte der Senat dar, dass die Gewährung eines nicht marktüblich verzinsten Darlehens als gemischte Schenkung zu versteuern ist.

Bei der Bemessung des Zinsvorteils kann der in § 15 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes festgelegte Zinssatz von 5,5 % nicht herangezogen werden, wenn ein niedrigerer marktüblicher Wert für vergleichbare Darlehen feststeht. 

Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Eine freigebige Zuwendung setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führt und die Zuwendung (objektiv) unentgeltlich ist, und in subjektiver Hinsicht den Willen des Zuwendenden zur Freigebigkeit.

Die Gewährung eines niedrig verzinsten Darlehens ist als freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG anzusehen. 

Gegenstand der Zuwendung ist die teilweise unentgeltliche Gewährung des Rechts, das als Darlehen überlassene Kapital zu nutzen. Der Empfänger eines niedrig verzinsten Darlehens erfährt durch die Gewährung des Rechts, das als Darlehen überlassene Kapital zu einem niedrigeren Zinssatz als dem marktüblichen zu nutzen, eine Vermögensmehrung, die der Schenkungsteuer unterliegt. 

Die Minderung des Vermögens des Zuwendenden besteht dabei darin, dass er auf einen Ertrag verzichtet, den er bei verkehrsüblichem Verhalten gezogen hätte.

Dabei ist es unerheblich, dass zivilrechtlich in der bloßen vorübergehenden Gebrauchsüberlassung einer Sache in der Regel keine das Vermögen mindernde Zuwendung liegt, wie sie für eine Schenkung gemäß § 516 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderlich ist.

Gegenstand der Zuwendung ist der kapitalisierte Nutzungsvorteil.

Zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands einer freigebigen Zuwendung bedarf es des Bewusstseins des Zuwendenden, die Leistung ohne Verpflichtung und ohne rechtlichen Zusammenhang mit einer Gegenleistung oder einem Gemeinschaftszweck zu erbringen. Für die zutreffende Vorstellung des Zuwendenden von dem Begriff der (Un-)Entgeltlichkeit genügt es, wenn er dessen rechtlich-sozialen Bedeutungsgehalt laienhaft zutreffend erfasst.

Um schenkungsteuerliche Probleme zu vermeiden, ist es bei Darlehensverträgen im Familien- und Freundeskreis wichtig, einen marktüblichen Zinssatz zu vereinbaren. Es wird empfohlen, die Marktüblichkeit des Zinssatzes durch entsprechende Nachweise, wie Kreditangebote von Banken, zu dokumentieren. Zudem sollten die Vertragskonditionen schriftlich festgehalten werden, um Konflikte mit dem Finanzamt zu vermeiden. Das Finanzamt kann im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung marktübliche Zinssätze für vergleichbare Darlehen ermitteln, um zu prüfen, ob der vereinbarte Zinssatz unter dem marktüblichen liegt und somit eine schenkungsteuerlich relevante Zuwendung darstellt. Das Urteil verdeutlicht, wie schnell ein vermeintlich günstiges Darlehen innerhalb der Familie unerwartete steuerliche Konsequenzen haben kann. Daher sollten steuerliche Aspekte im Vorfeld geklärt werden.