Es ist möglich, ein Haus zu eigenen Wohnzwecken als eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR) zu kaufen. 

Seit der Einführung der eGbR durch das MoPeG (Modernisierung des Personengesellschaftsrechts) am 1. Januar 2024, können eGbRs selbstständig Verträge abschließen, Eigentum erwerben und gerichtlich vertreten werden .

Die eGbR bietet einige Vorteile:

  • Rechtsfähigkeit: Die eGbR kann als eigenständige juristische Person auftreten.
  • Transparenz: Die Namen der Gesellschafter werden nicht im Grundbuch eingetragen, sondern nur die eGbR als Eigentümerin.
  • Kosteneffizienz: Änderungen an der eGbR sind kostengünstiger und zeitsparender als Änderungen im Grundbuch.


Es gibt jedoch auch Nachteile, wie die persönliche und unbeschränkte Haftung der Gesellschafter.

Steuerliche Grundsätze 

Grunderwerbsteuer: Beim Erwerb einer Immobilie fällt Grunderwerbsteuer an, die je nach Bundesland unterschiedlich hoch ist. Die eGbR ist hier nicht anders behandelt als andere Käufer.

Einkommensteuer: Die Einkünfte aus der Immobilie werden direkt den Gesellschaftern zugerechnet und unterliegen der Einkommensteuer. Dies kann vorteilhaft sein, da die eGbR nicht der Körperschaftsteuer unterliegt.

Schenkungssteuer: Wenn einer der Gesellschafter einen höheren finanziellen Anteil am Kauf aufbringt als seiner Eigentumsquote entspricht, kann dies als schenkungsteuerpflichtige Zuwendung betrachtet werden.

Abschreibungen: Die eGbR kann Abschreibungen auf die Immobilie vornehmen, was steuerliche Vorteile bringen kann.

Interessante Fragestellungen, die zur Zeit noch nicht abschließend richterlich geklärt sind, sind folgende:

  • Ist es möglich, für den Fall des Vorliegens von Erhaltungsaufwendungen im Rahmen einer Denkmal-Immobilie hier "Sonder-Sonderausgaben" durch die Miteigentümer geltend zu machen? In der Gestalt wie bei Sonder-Betriebsausgaben oder Sonder-Werbungskosten bei Einkünfteerzielungsabsicht. Oder ist die Zuteilung der Erhaltungsaufwendungen nur nach den festgelegten Anteilen an der eGbR möglich?
  • Ist es für den Sonderausgaben-Abzug nach § 10f EStG schädlich, wenn die Rechnungen nicht an die eGbR gestellt wurden sondern an einen Gesellschafter?
  • Erfolgt der Sonderausgabenabzug § 10f EStG nach Anteilen der Miteigentümer an der eGbR oder nach finanzieller Belastung (also, wer was gezahlt hat)?