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Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) gehören steuersystematisch zu den Überschusseinkünften.
Erfolgt die Vermietung oder Verpachtung im Rahmen einer anderen Einkunftsart (Gewerbebetrieb, Freiberuflichkeit, Land- und Forstwirtschaft), dann gehören die entstehenden Einkünfte zu diesen anderen Einunftsarten.
Die Vorschrift des § 21 EStG umfasst die zeitlich begrenzte Überlassung von unbeweglichem Vermögen, also
Neben der Einkunftsart „Vermietung und Verpachtung § 21 EStG“ existiert noch eine weitere Einkunftsart, die Vermietungen beinhaltet.
Sonstige Einkünfte - § 22 Abs. 3 EStG: „Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten ... gehören, zum Beispiel ... aus der Vermietung beweglicher Gegenstände. Solche Einkünfte sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben.“
Eine gelegentliche entgeltliche Überlassung des eigenen Pkw an Dritte gehört somit zu den „Sonstigen Einkünften“ und nicht zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
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