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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
5 Minuten Lesezeit (1016 Worte)

Stille Gesellschaft gründen

Die Stille Gesellschaft wird oft als Steuersparmöglichkeit angesehen. Sie ist jedoch weit mehr...

Allgemein

Als stille Gesellschaft bezeichnet man eine Gesellschaft, bei der sich jemand am Handelsgewerbe eines Anderen beteiligt. Dies geschieht auf die Art, dass der stille Gesellschafter in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts (Einzelkaufmann, Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft) eine Einlage leistet. Dafür wird er am Gewinn oder auch am Verlust oder am gesamten Gesellschaftsvermögen beteiligt.

Die Beteiligungsverhältnisse einer Stillen Gesellschaft müssen nicht beim Handelsregister der Amtsgerichte angemeldet werden.

Dadurch ist es den Beteiligungen möglich im Rechtsverkehr unbemerkt aufzutreten.

Steuerrechtlich ist die Unterscheidung vorzunehmen zwischen typisch und atypisch stiller Gesellschaft.

Die stille Gesellschaft hat viele Parallelen zum patriarchischen Darlehen. Die stille Gesellschaft zeichnet sich jedoch durch eine gemeinsame Zweckverfolgung und ggf. eine mehr oder weniger ausgeprägte Verlustbeteiligung des stillen Gesellschafters aus.

Stille Gesellschafter können natürliche Personen und Gesellschaften sein.

Die Stille Gesellschaft besteht als reine Innengesellschaft ohne eigenes Vermögen. Die Einlage geht in das Vermögen des Handelsgewerbes über. Das Handelsgewerbe tritt allein im äußeren Rechtsverkehr auf. Die stille Gesellschaft besitzt keine Rechtspersönlichkeit. Sie kann daher nicht verklagen und auch nicht verklagt werden, sondern nur das Handelsgewerbe.

Im Handelsgewerbe stellt die Einlage des typisch stillen Gesellschafters Fremdkapital dar; beim atypisch stillen Gesellschafter ist es Eigenkapital.

Für die Dauer des Existenz der stillen Gesellschaft wird das Handelsgewerbe ertragsteuerlich der Mitunternehmerschaft (Stille Gesellschaft) zugeordnet. Das Betriebsvermögen des Handelsgewerbes wird mitunternehmerisches Vermögen, das vom Handelsgewerbe im eignen Namen, aber für Rechnung der Mitunternehmerschaft verwaltet wird.

Gründung

Die stille Gesellschaft wird durch Abschluss eines entsprechenden Vertrages gegründet.

Dabei verpflichtet sich der stille Gesellschafter, sich mit einer Vermögenseinlage am Handelsgewerbe eines Anderen zu beteiligen.

Der Vertrag kann formfrei geschlossen werden. Notariell vertraglich und formgebunden ist die Begründung jedoch bei Einbeziehung von Grundstücken.

Die Art der Einlage kann vielschichtig sein. Die Einlagen können z.B. erfolgen durch:

  • Erbringung von Geldzahlungen oder
  • Einbringung von Forderungen oder
  • Erbringung von Dienstleistungen oder Gebrauchsüberlassungen oder
  • Einbringung von know-how.

Soll ein atypisch stille Gesellschafter zur Gründung einer GmbH & Sill aufgenommen werden, muss hierüber die Gesellschafterversammlung abstimmen.

Bei Errichtung einer stillen Gesellschaft zwischen Eltern und minderjährigen Kindern muss auf Seiten der Kinder ein Ergänzungspfleger eingesetzt werden und gegebenenfalls eine vormundschaftliche Genehmigung eingeholt werden (z.B. bei Verlustbeteiligung des Kindes).

Der Gesellschaftsvertrag hat folgende Eckdaten festzuhalten:

  • die Beteiligung der Art, Umfang und Höhe nach,
  • Umfang der Mitbestimmung und des Kontrollrechts (Mitunternehmerinitiative),
  • Beteiligung nur am Gewinn oder auch am Verlust (Mitunternehmerrisiko),
  • Beteiligung auch am Gesellschaftsvermögen (Stille Reserven).

Mit Begründung einer atypisch stillen Gesellschaft wird eine Einbringung des Handelsgewerbes in die stille Gesellschaft entsprechend des § 24 UmwStG fingiert.

Haftung

Der stille Gesellschafter haftet weder unbeschränkt noch beschränkt für die Schulden der Gesellschaft.

Geschäftsführung

Der stille Gesellschafter ist von der Geschäftsführung ausgeschlossen.

Dies kann vertraglich jedoch abweichend vereinbart werden.

Der stille Gesellschafter ist berechtigt, eine Kopie des Jahresabschlusses zu verlangen.

Er darf dessen Richtigkeit durch Einsicht in die Geschäftsbücher prüfen oder durch einen Sachverständigen prüfen lassen.

Ergebnisbeteiligung

Der stille Gesellschafter erhält mindestens eine Gewinnbeteiligung.

Der stille Gesellschafter kann auch am Verlust oder am ganzen Vermögen der Gesellschaft (Stille Reserven z.B. des Anlagevermögens) beteiligt werden.

Je nach Gewichtung der Einräumung von Mitbestimmungs- und Kontrollrechten und der Art der Beteiligung entsteht eine

  • typisch stille Gesellschaft oder eine
  • atypisch stille Gesellschaft.

Auflösung

Die stille Gesellschaft kann enden z.B. durch:

  • durch Zeitablauf
  • durch Zweckerreichung
  • durch Kündigung
  • durch den Tod des Geschäftsinhabers.

Bei Auflösung der Gesellschaft erhält der stille Gesellschafter seine Einlage zurück.

Steuerliche Behandlung

1. Einkommensteuer

Einkommensteuerlich wird unterschieden zwischen typisch stiller Gesellschaft und atypisch stiller Gesellschaft.

Der typisch stille Gesellschafter tritt wie ein Darlehensgeber auf.

Der atypisch stille Gesellschafter hingegen tritt wie ein Mitunternehmer auf.

1.1 typisch stiller Gesellschafter

Hält der typisch stille Gesellschafter seine Beteiligung im Privatvermögen, erzielt er daraus Kapitaleinkünfte, die der Abgeltungsteuer unterliegen.

Dies gilt jedoch nicht, wenn

  • Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge einander nahestehende Personen sind oder
  • wenn der Gläubiger der Kapitalerträge gleichzeitig Anteilseigner der die Kapitalerträge schuldenden Kapitalgesellschaft ist oder
  • wenn der Gläubiger eine dem Anteilseigner nahestehende Person ist.

Gemäß § 20 Abs. 9 EStG gilt für die mit dem Erwerb und dem Halten der Beteiligung zusammenhängenden Aufwendungen des typisch stillen Gesellschafters (Finanzierungskosten, Steuerberatungskosten) ein Werbungskostenabzugsverbot.

Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen sind jedoch Werbungskosten von 801 Euro abziehbar (Sparer-Pauschbetrag).

Der typisch stille Gesellschafter kann Verluste, wenn diese sein Kapitalkonto haben negativ werden lassen, nur mit künftigen Gewinnanteilen verrechnen, so dass diese nicht mit anderen negativen Einkünften verrechnet werden können.

Hält der typisch stille Gesellschafter die Beteiligung in einem Betriebsvermögen, bilden die Einkünfte gewerbliche Einkünfte.

Sein Gewinn- bzw. Verlustanspruch entsteht erst, wenn er dem Grunde und der Höhe nach feststeht bzw. bei Einnahmen-Überschussrechnung, wenn er darüber verfügen kann. Eine Verlustzuweisung erfolgt erst am Ende des Jahres der Verlustentstehung.

Die Gewinnanteile des typisch stillen Gesellschafters sind in der Gewinnermittlung beim Handelsgewerbe als Betriebsausgaben abzuziehen. Von den Gewinnanteilen ist die Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.

Bei Verlustzuweisung an den typisch stillen Gesellschafter, ist im Handelsgewerbe ein entsprechender Ertrag darzustellen.

Gleiches gilt für die Ermittlung des Gewerbeertrags.

1.2 atypisch stiller Gesellschafter

Der erwirtschaftete Gewinn der atypisch stillen Gesellschaft wird auf die Mitunternehmer, also auf das Handelsgewerbes und den atypisch stillen Gesellschafter entsprechend aufgeteilt.

Das Handelsgewerbe und der atypisch stille Gesellschafter erzielen ab Begründung gemeinsam Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Auf Ebene der Stillen Gesellschaft findet die Gewinnermittlung und die Einkünftequalifizierung statt.

Gewinne des atypisch stillen Gesellschafters dürfen, soweit das Kapitalkonto negativ geworden ist, nur zum Ausgleich des negativen Kapitalkontos verwendet werden und insoweit nicht mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden.

2. Gewerbesteuer

Dem Gewerbeertrag des Handelsgewerbes sind die Anteile an einem Verlust des stillen Gesellschafters wieder hinzuzurechnen. Um einen Gewinnanteil ist er entsprechend zu kürzen.

Hält der stille Gesellschafter seine Beteiligung in einem Betriebsvermögen, ist die im Handelsgewerbe als Betriebsausgabe abzugsfähige Gewinnbeteiligung jedoch zu 1/4 wieder dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen.

Bei der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags können auch Kapitalgesellschaften den Freibetrag in Höhe von 24.500 € in Anspruch nehmen. Hierzu müssen jedoch natürliche Personen atypisch still an der Gesellschaft beteiligt sind.

3. Umsatzsteuer

Als reine Innengesellschaft ist die atypische und die typisch stille Gesellschaft nicht selbst Unternehmer.

Unternehmer ist nur das Unternehmen, welches im Geschäftsverkehr nach außen offiziell auftritt.

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Donnerstag, 25. April 2024

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