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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (234 Worte)

Verschärften Anforderungen ab 2020 für elektronische Kassen

Entspricht Ihre elektronische Kasse den verschärften Anforderungen ab 2020?

Als Kassenbetreiber haben Sie derzeit ganz andere Sorgen als die neuesten Vorschriften der ordnungsgemäßen Kassenführung.

Trotzdem sollten Sie nicht vergessen, dass die meisten elektronischen Kassensysteme zeitnah mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet werden müssen.

Daher haben Wirtschaft und Politik nun eigene Maßnahmen ergriffen, um Ihnen zu helfen: So gilt in immer mehr Bundesländern die Nichtbeanstandungsregelung nun doch bis zum 31.03.2021. Ansonsten raten Verbände dazu, notfalls den Weg über einen individuellen Härtefallantrag zu gehen.

Bekanntlich müssen die Kassen seit Jahresanfang für jeden Geschäftsvorfall einen Beleg ausgeben können und Sie müssen dem Finanzamt Art und Anzahl Ihrer Kassen melden.

Bei der praktischen Umsetzung des Meldeverfahrens lässt die Finanzverwaltung bis heute auf sich warten, aber immerhin hat sie inzwischen einige Erleichterungen für die elektronische Belegausgabe veröffentlicht.

Mit Hilfe unserer Infografik können Sie herausfinden, ob Ihre Kasse schon allen Anforderungen entspricht und/oder welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in den Genuss der verlängerten Nichtbeanstandungsregelung zu kommen.

 

Steuerberater Claas-Peter Müller, Weidestraße 132, 22083 Hamburg, 040 - 696 35 36 90, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

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Donnerstag, 28. März 2024

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