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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
3 Minuten Lesezeit (528 Worte)

Steuervorteile für Elektrofahrzeuge als Dienstwagen

Gemäß § 3 Nr. 46 EStG ist das kostenlose und verbilligte Aufladen von Elektrofahrzeugen und Hybridfahrzeugen im Betrieb des Arbeitgebers ist steuerfrei.

Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern betriebliche Ladestationen überlässt (z.B. Wallboxen). Dieser geldwerte Vorteil ist dann ebenfalls steuerfrei. Die Steuerbefreiung gilt nur bei Überlassung einer Ladevorrichtung, die im Eigentum des Arbeitgebers bleibt.

Die Steuerfreiheit gilt ebenfalls, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern privat getragene Stromkosten erstattet. Hierbei soll es sich dann um steuerfreien Auslagenersatz handeln.

Bedingung für die Steuerfreiheit ist jedoch, dass die Zahlung für die Stromkosten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.

Bei der Anwendung der 1%-Regelung ist der vom Arbeitgeber gestellte Ladestrom durch den Ansatz des pauschalen Ansatz abgegolten.

Bei der Fahrtenbuchmethode entsteht durch das Unberücksichtigt-Lassen der Stromkosten die Begünstigung.

Äußerst positiv ist, dass die Steuerbefreiung nicht auf einen Höchstbetrag begrenzt ist; ebenso wenig auf eine bestimmte Anzahl von Kraftfahrzeugen.

Gemäß § 3 Nr. 46 EStG ist jedes Aufladen an jeder ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens einkommensteuerfrei zu stellen.

Laut BMF-Schreiben vom 14.12.2016 ist die Steuerbefreiung auch auf Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers anzuwenden.

Die Steuerbefreiung gilt nunmehr bis Ende 2030.

Aufgrund der Steuerfreiheit bleibt der betriebliche Ladestrom auch sozialversicherungsfrei.

Als Ladevorrichtung gilt die gesamte Ladeinfrastruktur; inkl. Zubehör und in diesem Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen (Aufbau, Verlegen der notwendigen Verkabelung, Installation, Inbetriebnahme, Wartung (BMF-Schreiben vom 14.12.2016).

Geldwerte Vorteile aus der Übereignung einer Ladevorrichtung sowie für Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und für die Nutzung einer Ladevorrichtung kann der Arbeitgeber pauschal mit 25% besteuern (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG).

Aber auch hier ist zu beachten, dass die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden müssen. genauso wie die steuerfreien Zahlungen sind die pauschal besteuerten Vorteile sozialversicherungsfrei.

Oft laden Arbeitnehmer die ihnen auch zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Elektrofahrzeuge zuhause auf und tragen die Kosten erst einmal selbst. Über die hierbei entstandenen Kosten sollten Aufzeichnungen geführt werden (Einzelnachweis der entstandenen Kosten). Dies geschieht üblicher Weise über gesonderte Stromzähler.

Ratsam ist das Führen dieser Aufzeichnungen über einen repräsentativen Zeitraum. In der Rechtsprechung ist ein repräsentativer Zeitraum 3 Monate.

Mit Schreiben vom 26.10.2017 hat das BMF allerdings zur Vereinfachung der Handhabung solcher Situationen Pauschalen zugelassen.

Diese monatlichen Pauschalen betragen bei zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber:

  • 20 € für Elektrofahrzeuge,
  • 10 € für Hybridfahrzeuge.

Ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber betragen die monatlichen Pauschalen:

  • 50 € für Elektrofahrzeuge,
  • 25 € für Hybridfahrzeuge.

Dieses BMF-Schreiben ist momentan Ende 2020 anzuwenden.

Zu beachten ist an dieser Stelle, dass wenn der Arbeitgeber Kosten für den Ladestrom nicht erstattet, die entsprechenden Pauschalen den geldwerten Vorteil für die Dienstwagengestellung mindern.

Kurze Übersicht über mögliche Fördermaßnahmen:

Umweltbonis für Anschaffungskosten bis 65.000 € bis zu 6.750 € für Hybridelektrofahrzeuge; bis zu 9.000 € für Elektrofahrzeuge
Kfz-Steuerbefreiung Steuerfreiheit in den ersten 10 Jahren; dannach Ermäßigung um 50%
Gewerbesteuer Halbierung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung bei Miete und Pacht
Privatanteil Besteuerung der Dienstwagen mit 1/4 der Bemessungsgrundlage bei Elektro- und Elektrohybridfahrzeugen bis Bruttolistenpreis 60.000 €; ansonsten 1/2 der Bemessungsgrundlage
Ladevorrichtungen komplette Steuerbefreiung bei Nutzung und Überlassung von betrieblichen Vorrichtungen; bei Übereignung Pauschalierung möglich

Die Anreize zur Nutzung von Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeugen verstärken sich mehr und mehr.

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Donnerstag, 25. April 2024

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