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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (156 Worte)

Countdown - Aufrüstung elektronischer Kassen

Nichtbeanstandungsregelung zur Aufrüstung elektronischer Aufzeichnungssysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung nach dem 30. September 2020

 

Mit Schreiben vom 10. Juli 2020 hat die Finanzbehörde Hamburg (gleichlautend zu den Anweisungen fast aller anderen Bundesländer) eine an bestimmte Voraussetzungen geknüpfte Fristverlängerung zur Ausrüstung der Kassensysteme mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) bis zum 31. März 2021 bewilligt.

 

Am vergangenen Freitag veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen sein Schreiben vom 18. August 2020, in dem darauf hingewiesen wurde, dass dieses Schreiben eine Weisung nach § 21a Finanzverwaltungsgesetz darstellt. Inhaltlich stellt das BMF damit seine Auffassung dar, dass eine Erleichterung nach § 148 AO (vgl. AEAO Zu § 148) nur auf Antrag erfolgen soll.

 

Die Finanzbehörde Hamburg (wiederum gleichlautend zu weiteren Ländern) teilt hierzu mit Schreiben vom 11. September klarstellend mit, die Weisung vom 10. Juli sei eine Ausübung des Ermessens um einen effektiven Ressourceneinsatz zu wahren. Für Hamburg bleibt es danach bei der Aussage, dass ein gesonderter Antrag nicht notwendig ist.

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