Eingabehilfen öffnen

Skip to main content

CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (356 Worte)

regelmäßige Abfrage der USt-ID-Nummer notwendig

Der BFH hatte sich mit Urteil vom 11.03.2020 (XI R 38/18) möglichen Versagung des Vorsteuerabzugs bei fehlendem Nachweis eines Steuerbetrugs und zum Vertrauensschutz bei sorgfaltswidriger Nichtabfrage der USt-IdNr geäußert.

In dem Urteil stellten die Richter dar, dass, wenn das Finanzamt nicht dargelegt hat, dass ein Steuerbetrug begangen worden ist, eine Versagung des Vorsteuerabzugs nach der sogenannten Missbrauchs-Rechtsprechung des EuGH nicht in Betracht kommt.

Die Nichtabfrage der USt-IdNr. des Empfängers zeitnah zur ersten innergemeinschaftlichen Lieferung und darauffolgend in regelmäßigen Abständen während der laufenden Lieferbeziehung kann nach den Umständen des Einzelfalls eine Sorgfaltspflichtverletzung darstellen, die Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG ausschließt.

Wird die Abfragemöglichkeit nach § 18e UStG sorgfaltspflichtwidrig nicht wahrgenommen, ergibt sich aus sachlichen Billigkeitsgründen kein über § 6a Abs. 4 UStG hinausgehender Vertrauensschutz.

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen.

Sind die materiellen und formellen Voraussetzungen für die Entstehung und Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug erfüllt, kann der Vorsteuerabzug nur versagt werden, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird.

Dies ist nicht nur der Fall, wenn der Steuerpflichtige selbst eine Steuerhinterziehung begeht, sondern auch dann, wenn der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er mit seinem Erwerb an einem Umsatz teilnahm, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war.

Die Überprüfung der USt-IdNr des Abnehmers ist wesentlicher Bestandteil der Überprüfungspunkte, zum Schutze vor dem Vorwurf der Beteiligung an einer Steuerhinterziehung.

Denn die Tatsacheninstanz, also die Finanzverwaltung ermittelt im Nachherein anhand objektiver Elemente, ob der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass der Umsatz mit einem Steuerbetrug der Erwerber verknüpft ist, und ob er nicht alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um seine Beteiligung an diesem Steuerbetrug zu verhindern.

Stellt sich im Zuge einer Überprüfung heraus, dass nicht ausreichende Maßnahmen ergriffen wurden, die vorliegenden Angaben zu überprüfen, besteht kein Vertrauensschutz und ggf. eine Steuerpflicht der Umsätze und eine Verzinsung.

Benötigen Sie Hilfe bei der rechtssicheren Umsetzung Ihrer Vorhaben, sprechen Sie mich gern an.

Stay Informed

When you subscribe to the blog, we will send you an e-mail when there are new updates on the site so you wouldn't miss them.

 

Kommentare

Derzeit gibt es keine Kommentare. Schreibe den ersten Kommentar!
Bereits registriert? Hier einloggen
Donnerstag, 18. April 2024

Sicherheitscode (Captcha)