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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (306 Worte)

Vermeidung einer Schenkung wegen disquotaler Einlage

Mit Urteil vom 05. Februar 2020 (II R 9/17) hat sich der BFH zur Entstehung von Schenkungsteuer bei einer disquotaler Einlage in das Gesellschaftsvermögen einer KG geäußert.

Durch eine disquotale Einlage in das Vermögen einer Personengesellschaft kommt es zu einer Bereicherung der einzelnen Gesellschafter in Höhe der entsprechenden Quote; nicht zu einer Bereicherung der Gesamthand - also der Gesellschaft, so die Richter in der Urteilsbegründung.

Daher entsteht unter Berpcksichtigung der individuellen Freibeträge gegebenenfalls Schenkungsteuer.

Um das Entstehen von Schenkungsteuer zu vermeiden, müssen folgende Sachverhalte berücksichtigt werden und Bedingungen eingehalten werden:

  1. keine Bereicherung der anderen Gesellschafter oder
  2. Schaffung von Gegenleistungen im Rahmen der entsprechenden Bereicherung

Zu 1. Die disquotale Einlage erfolgt nicht auf das gesamthänderische Einlage- oder Rücklagekonto, sondern bleibt dem Gesellschafter auf seinem Kapitalkonto zugerechnet. Hier sollte klar vertraglich geregelt sein, dass keine Zuwendung in die Gesamthand erfolgt, sondern die Einlage ausschließlich den Kapitalkonten des einlegenden Gesellschafters gutgeschrieben werden soll.

Die Gutschrift auf dem Kapitalkonto II ist die sichere Option zur Vermeidung von schenkungsteuerlichen Folgen.

zu 2. Eine Schenkung liegt dann nicht vor, wenn der die disquotale Einlage tätigende Gesellschafter entsprechende Gegenleistungen erhält. Hier ist zu beachten, dass die Einlage und die Gegenleistung zeitlich zusammenhängen und dadurch eine "Gegenleistung" erkennbar ist. Ansonsten entsteht m.E. die Gefahr, dass zwei unanbhängige Leisten sich gegenüber stehen, aber keine gegenleistungen vorhanden sind.

Die Richter führten in dem Urteil hierzu folgende Lösung aus: Eine Gegenleistung kann direkt von dem erwerbenden Gesellschafter an den zuwendenden Gesellschafter geleistet werden. Eine Gegenleistung des erwerbenden Gesellschafters an den zuwendenden Gesellschafter kann aber auch darin gesehen werden, dass der erwerbende Gesellschafter selbst eine wertmäßig entsprechende Einlage in das Gesellschaftsvermögen der KG leistet, zu der er nicht aufgrund des Gesellschaftsvertrags verpflichtet ist. Eine solche wertmäßig entsprechende Einlage des erwerbenden Gesellschafters erhöht die Beteiligung des zuwendenden Gesellschafters in gleicher Weise. In diesem Fall erfolgt die Zuwendung nicht freigebig.

 

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Freitag, 29. März 2024

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