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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (182 Worte)

Reverse-Charge-Verfahren - Gefahrenpotential

Sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers an einen im Inland ansässigen Unternehmer unterliegen gemäß § 13b UStG dem Reverse-Charge-Verfahren.

Dabei geht die Steuerschuldnerschaft des Leistenden auf den Leistungsempfänger über.

Dies geschieht unabhängig davon, ob der Leistende die Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers kennt.

Diese steuertheoretische Betrachtung birgt enormes Gefahrenpotential.

Warum:

Erkennt der ausländische Unternehmer nicht den Abnehmer seiner Leistung als Unternehmer, stellt er seine Leistung mit seiner Umsatzsteuer in Rechnung und weißt diese in seiner Rechnung aus.

Der Leistungsempfänger ist dennoch Steuerschuldner gemäß § 13b UStG und hat die Umsatzsteuer entsprechend an das Finanzamt abzuführen.

Grundsätzlich wäre der Leistungsempfänger nunmehr zum Vorsteuerabzug berechtigt (soweit er kein umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer ist).

Da jedoch die Rechnung fehlerhaft ausgestellt wurde, durch den offenen Umsatzsteuerausweis, bleibt der Vorsteuerabzug versagt.

Dennoch muss die nach § 13b UStG geschuldete Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden.

Zusätzlich hatte der Leistungsempfänger den Rechnungsbetrag auch schon brutto beglichen.

Im Ergebnis bezahlt der Leistungsempfänger

  • den Nettobetrag
  • die falsche ausländische Umsatzsteuer
  • die richtige inländische Umsatzsteuer

Dies gilt es strikt zu vermeiden, indem alle ausländischen Geschäftspartner dahingehend kontrolliert werden, ob die inländische Umsatzsteuer-ID-Nummer bekannt gegeben wurde.

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Freitag, 19. April 2024

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