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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
5 Minuten Lesezeit (929 Worte)

Die eigene Familie einstellen - was gibt es da zu beachten?

Oft arbeiten mehrere Familienmitglieder in einem Unternehmen zusammen.

Dies hat nicht nur zivilrechtliche und steuerliche Folgen sondern auch sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen. Neben den allgemeinen Formalien sind auch die speziellen Bedingungen des Zusammenarbeitens zu analysieren.

Denn nicht immer liegt aufgrund der vereinbarten Rechte und Pflichten ein Anstellungsverhältnis bzw. Dienstverhältnis vor, sondern mitunter eine unerkannte Mitunternehmerschaft; das heißt eine Unternehmerstellung.

Allgemeines

Erfolgt die Mitarbeit eines Familienmitglieds in einem Unternehmen eines anderen Familienmitglieds auf Grundlage der allgemeinen Mithilfe im Familienverbund, ist kein Arbeitsverhältnis bzw. Dienstverhältnis begründet worden.

Hilft das Kind also kostenlos in der elterlichen Gastwirtschaft, besteht kein Arbeitsverhältnis. Da kein Arbeitsentgelt vereinbart und gezahlt wird, entstehen keine Lohnsteuer und keine Sozialabgaben. Die sist weiterhin der Fall, wenn das Familienmitglied nur gelegentlich oder unregelmäßig mithilft.

Doch wann liegt ein (ordentliches) Arbeitsverhältnis vor?

Ein Arbeits- bzw. Dienstverhältnis wird jedoch begründet, wenn Vereinbarungen getroffen werden, die über die familiären Weisungsgebundenheiten hinaus gehen.

Die Regelungen des Arbeitsrechts, des Steuerrechts und des Sozialversicherungsrechts greifen wenn typische Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses vereinbart werden:

  • typisches Weisungsrecht eines Arbeitgebers,
  • Urlaubsanspruch des Mitarbeiters
  • Rechts auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
  • Arbeitszeiten
  • Urlaubstage
  • Kündigungsfristen
  • Stundenlöhne bzw. Gehälter

Solche Vereinbarungen haben dann steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen.

In diesen Fällen wird ein Arbeitsverhältnis bzw. Dienstverhältnis begründet. Für den Arbeitgeber bedeutet dies, dass gegebenenfalls Lohnsteuer und die Sozialbeiträge einzubehalten sind. Meldepflichten sind einzuhalten.

Auf seiten des Arbeitgebers entstehen Betriebsausgaben oder Werbungskosten und auf seiten des Arbeitnehmers entstehen Einkünfte.

Hinsichtlich der möglichen Sozialversicherungspflicht muss geklärt werden, ob eine eigene Versicherungspflicht entsteht oder eine Familienversicherung bestand hat. Gerade bei der Beschäftigung der eigenen Kinder ist hier Vorsicht und Genauigkeit an den Tag zu legen. Die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund gibt hier definitive Auskunft.

Nach aktueller Rechtsprechung werden folgende Kriterien für die Bestimmung des Arbeitnehmerstatus herangezogen. Dabei ist immer der Gesamtsachverhalt zu prüfen. Unterschiedliche Gewichtungen der einzelnen Ausprägungen können Einfluss auf die Beurteilung des entsprechenden Status haben:

Wichtig ist, dass das Arbeitsverhältnis bzw. Dienstverhältnis des mitarbeitenden Familienangehörigen ernsthaft gewollt ist, klar vereinbart ist und tatsächlich umgesetzt wird:

  • Werden für die mitarbeitenden Familienangehörige die Arbeitszeiten, der Arbeitsort und die Art der Arbeit vorgeschrieben?
  • Wird die Arbeitszeit nachgewiesen?
  • Ist ein Arbeitsvertrag schriftlich abgeschlossen worden?
  • Unterliegt der Familienangehörige einem Weisungsrecht?
  • Wird die Beschäftigung auch tatsächlich ausgeübt?
  • Ist die Vergütung angemessen hoch?
  • Wird die Vergütung zur freien Verfügung ausgezahlt?
  • Wird die Vergütung zur Fälligkeit auf das Konto des Familienmitglieds ausgezahlt?

Wann liegt eine Mitunternehmerschaft vor?

Von einer Mitunternehmerschaft, also von einer Unternehmerstellung, wird ausgegangen, wenn die Unternehmereigenschaften im Vergleich zu den Arbeitnehmereigenschaften überwiegen und dem Tätigkeitsprofil eher entsprechen.

Hiervon wird ausgegangen, wenn Unternehmerrisiko und Unternehmerinitiative deutlich vorhanden sind. Z.B. wenn folgende Kriterien zutreffend sind:

  • Das Familienmitglied ist an den Stillen Reserven des Unternehmens beteiligt.
  • Das Familienmitglied ist am Gewinn- und am Verlust beteiligt.
  • Das Familienmitglied übernimmt führende repräsentative Aufgaben.
  • Das Familienmitglied arbeitet deutlich länger als vergleichbare Mitarbeiter, ohne dafür eine separate Vergütung zu erhalten.
  • Das Familienmitglied hält Unternehmens- bzw. Geschäftsanteile.
  • Das Familienmitglied hat Mitbestimmungsrecht an der Führung des Unternehmens.
  • Das Familienmitglied hat uneingeschränkte Verfügungsmacht über die Betriebskonten.
  • Das Familienmitglied hat Mitbestimmungsrecht bei der Personalauswahl.

Was ist besonders zu beachten, wenn die eigenen Kinder angestellt werden?

Das Jugend­schutz­gesetz bestimmt, dass alle Personen bis 14 Jahre als Kinder gelten.

Ab 15 bis 18 Jahre bezeichnet der Gesetz­geber Personen als Jugend­liche.

Sollten die Jugend­lichen schul­pflichtig sein, gelten auch sie arbeits­rechtlich als Kinder.

Kinder dürfen ab dem vollendeten 13. Lebensjahr arbeiten. In der Altersspanne von 13 bis 15 Jahren benötigen die Kinder, ebenso wie die schul­pflichtigen Jugend­liche eine Erlaubnis der Eltern, um arbeiten zu dürfen.

Wenn eine Erlaubnis der Eltern vorliegt, darf zwei Stunden pro Tag gearbeitet werden. Selbsterklärend ist, dass die vereinbarte Arbeitszeit nur außerhalb der Schulzeit liegen darf. Ebenso besteht ein Arbeitsverbot in der Zeit von 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr.

Für schul­pflichtige Jugend­liche besteht die Möglichkeit in den Ferien vier Wochen pro Jahr zu arbeiten.

Die Arbeits­verträge müssen nicht schriftlich vereinbart werden. Ratsam ist jedoch, die Eckdaten der Vereinbarung wie bei fremden Drittens schriftlich festzuhalten.

Arbeits­verträge dürfen nicht mit Kindern abgeschlossen werden, die jünger als 14 Jahre alt sind.

In Zweifelsfragen hinsichtlich des sozial­ver­si­che­rungs­recht­lichen Status sollte eine Auskunft von der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund eingeholt werden.

Gibt es Besonderheiten bei minderjährigen Kindern?

Ab dem 7. Lebensjahr dürfen Kinder rechtlich bindende Erklärungen abgeben. Dafür bedarf es allerdings die Einwilligung der Eltern (§ 6 BGB). Denn ab dem 7. Lebensjahr gelten Kinder als beschränkt geschäftsfähig.

Verträge sind im ersten Schritt nicht nichtig. Sie gelten nur als schwebend unwirksam.

Das soll heißen, dass die Eltern nachträglich die Genehmigung zu dem Vertrag auch nachträglich erteilen können, so dass das Geschäft wirksam wird. Wie es so schön heißt: "Schweigen ist ein leises ja."

Bei größeren Entscheidungen bedarf es jedoch mehr als eine elterliche Genehmigung, um eine rechtsgeschäftliche Bindungen entstehen zu lassen. Wo die Grenze aufhört, dass Eltern einfach nur Ihr Einverständnis geben brauchen, ist schwimmend.

Je größer die Verpflichtung des Kindes, desto bedeutsamer wird die Angelegenheit.

Bei Grundstückskäufe z.B. bedürfen zwingend der Zustimmung des Familiengerichts. Geht es um Geschäfte, in denen die eigenen Eltern oder die Großeltern beteiligt sind, muss unter Umständen zusätzlich noch ein Ergänzungsfleger hinzugezogen werden.

Werden also Geschäfte mit den eigenen (minderjährigen) Kindern gemacht oder geschäftliche Verträge geschlossen, benötigen die Eltern Ergänzungspfleger. Dies ist notwendig, um mögliche Interessenkonflikte zu vermeiden (§ 1623 BGB).

Typisch für dieses Vorgehen sind folgende Sachverhalte:

  • Gründung von Familienpersonengesellschaften (OHG, GbR, KG usw.)
  • Übertragung von GmbH-Anteilen
  • Arbeits- bzw. Dienstverträge
  • Subunternehmer- bzw. Werkverträge
  • Ausbildungsverträge
  • Schenkungen im Gegenzug mit Nießbrauch
  • Schenkungen mit anschließender Darlehensgewährung
  • Verträge zur Stillen Beteiligung

Für die zivilrechtlichen Folgen befragen Sie bitte einen Rechtsanwalt.

Für weiterführende steuerliche Fragen und zur steueroptimalen Gestaltung Ihrer Vorhaben, stehe ich Ihnen unkompliziert gern zur Verfügung.

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Donnerstag, 25. April 2024

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