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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (375 Worte)

Familienpersonengesellschaften - " Ein-Mann-KG "

Für Steuerpflichtige mit Grundvermögen sind strategische Überlegungen auch hinsichtlich möglicher Übertragungen unumgänglich, um grunderwerbsteuerauslösende Vorgänge zu vermeiden oder zumindest zu mininieren.

Hierfür stelle sich die Frage, ob es sinnvoll ist, das Grundvermögen familiär zusammenzuführen. Im Ergebnis entstehen dann sogenannte Familienpersonengesellschaften.

Die praktisch relevanten Vorteile solcher Familienpersonengesellschaften sind:

  • die spätere Anteilsübertragung einer Gesellschaft an Kinder ist einfacher, als die einzelnen Anteilsübertragungen an mehreren Grundstücken
  • Anteilsübertragungen innerhalb der gesetzlichen Rahmen sind mitunter grunderwerbsteuerfrei

Ein Nachteil kann sein, dass Betriebsvermögen geschaffen wird, welches wiederum andere steuerliche Auswirkungen nach sich ziehen kann.

Grundsätzlich können natürliche Personen, Gesamdhandsgemeinschaften (GbR, OHG, KG) und juristische Personen (UG, GmbH, AG) Eigentümer von Grundstücken werden. Dabei sind diese Personen bzw. Gemeinschaften/Gesellschaften selbständige Rechtsträger der Grundstücke.

Die Folge ist, dass die Grundstücke der Gesellschaft gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter sind. Die einzelnen Gesellschafter sind dadurch an den Grundstücken nur dinglich mitberechtigt (§ 718 BGB).

Um beim Wechsel des Eigentums an den Grundstücken zwischen Alleineigentum bzw. Miteigentum bei Bruchteilsgemeinschaften und Gesamthandseigentum bei Personengesellschaften nicht Grunderwerbsteuer auszulösen, hat der Gesetzgeber die §§ 5, 6 GrEStG zur Verfügung gestellt.

Je nach Umfang der Eigentumswechsel, Beteiligungsänderung oder Art der Eigentumswechsel ergeben sich unterschiedliche steuerliche Konsequenzen. Diese sollen nachfolgend dargestellt werden.

Übertragung von Grundstücken eines Alleineigentümers auf eine Ein-Mann-KG (GmbH & Co KG)

Bei der Übertragung von Grundstücken eines Gesellschafters auf seine Ein-Mann-KG liegt ein Rechtsträgerwechsel vor, der grundsätzlich nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG steuerbar ist und im ersten Schritt Grunderwerbsteuer auslösen müsste.

Die neue Eigentümerin ist die KG.

Der vorherige Alleineigentümer ist jedoch 100%iger Gesellschafter der KG und besitzt damit dingliche Mitberechtigung am Grundstück.

Durch die 100%ige Beteiligung an der KG stellt der Gesetzgeber diese Übertragung grunderwerbsteuerfrei gemäß § 5 Abs. 2 GrEStG.

Zu beachten ist jedoch, dass die Anteile des Gesellschafters in den folgenden fünf Jahren nach Übertragung nicht übertragen werden dürfen. Sonst kommt es rückwirkend zu einer Steuerfestsetzung gemäß § 5 Abs. 3 GrEStG.

Durch die Übertragung auf eine GmbH & Co KG entsteht Betriebsvermögen. Die steuerfreie Veräußerung nach Ablauf der "Spekulationsfrist" aus dem Privatvermögen ist dann nicht mehr möglich.

Dieses Übertragungsmodell gilt auch in umgekehrter Richtung gemäß § 6 Abs. 2 GrEStG.

 

Haben Sie weiterführende Fragen zu dieser Thematik oder wünschen Sie Hilfe bei der steueroptimalegn Gestaltung Ihrer Vorhaben, sprechen Sie mich gern an.

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Donnerstag, 18. April 2024

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