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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (396 Worte)

Keine Rechnung ohne Leistungsbeschreibung

Der BFH hatte sich mit Urteil vom 12.03,2020 (V R 48/17) zur Leistungsbeschreibung als "Mussbestandteil" einer Rechnung geäußert.

In den Urteil kamen die Richter zu der Ansicht, dass ein Abrechnungsdokument keine Rechnung sei und deshalb auch nicht mit der Folge einer Ausübungsvoraussetzung für den Vorsteuerabzug rückwirkend berichtigt werden kann, wenn es wegen ganz allgemein gehaltener Angaben (hier "Produktverkäufe") nicht möglich ist, die abgerechnete Leistung eindeutig und leicht nachprüfbar festzustellen.

Eine Rechnung kann nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG im Wege der Gutschrift von einem in Satz 1 Nr. 2 der Vorschrift bezeichneten Leistungsempfänger --also von einem Unternehmer oder einer juristischen Person-- für eine von einem anderen Unternehmer erbrachte Lieferung oder sonstige Leistung ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde.

Die zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung hat insbesondere Angaben zu der dem Leistenden erteilten Steuernummer oder USt-IdNr. sowie zu Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder zu Umfang und Art der sonstigen Leistung zu enthalten (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 5 UStG).

Eine Rechnung kann nach § 31 Abs. 5 Satz 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) berichtigt werden, wenn sie nicht alle Angaben nach § 14 Abs. 4 oder § 14a UStG enthält oder wenn Angaben in der Rechnung unzutreffend sind.

Ein Dokument ist eine Rechnung und damit berichtigungsfähig, wenn es Angaben

  1. zum Rechnungsaussteller,
  2. zum Leistungsempfänger,
  3. zur Leistungsbeschreibung,
  4. zum Entgelt und
  5. zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält.

Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung hat hinsichtlich der Leistungsbeschreibung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG folgende Angaben zu enthalten: "die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung".

Eine berichtigungsfähige Rechnung muss Angaben tatsächlicher Art enthalten, die es erlauben, die abgerechnete Leistung zu identifizieren.

Das erfordert zwar keine erschöpfende Beschreibung der konkret erbrachten Leistung; die Rechnung muss es aber ermöglichen, die Leistung, über die abgerechnet worden ist, eindeutig und leicht nachprüfbar festzustellen.

Was hierzu notwendig ist, richtet sich naturgemäß nach den Umständen des Einzelfalls.

An einer Leistungsbeschreibung fehlt es jedoch, wenn die Angaben in hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sind.

So verhält es sich, wenn sich aus der Abrechnung keinerlei Anhaltspunkte für die Art des gelieferten Gegenstandes oder der sonstigen Leistung ergeben.

Haben Sie weiterführende Fragen zu dieser Thematik oder wünschen Sie Hilfe bei der steueroptimalen und rechtssicheren Gestaltung Ihrer Unternehmung, sprechen Sie mich gern an.

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Donnerstag, 28. März 2024

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