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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (252 Worte)

Identität von Rechnungsaussteller und Leistungserbringer

BMF-Schreiben vom 13.07.2020 zur Erreichbarkeit des Rechnungsausstellers und Identität von Rechnungsaussteller und Leistungserbringer.

 

Der BFH hat mehreren Urteilen, in Änderung seiner vorherigen Rechtsprechung entschieden, dass eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht voraussetzt, dass die wirtschaftliche Tätigkeit des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt wird, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist.

Vielmehr reicht jede Art von Anschrift, einschließlich einer Briefkastenanschrift, aus, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist.

Diese Änderung der Rechtsprechung beruhte auf dem EuGH-Urteil vom 15. November 2017, C-374/16 und C-375/16.

Mit seinem Urteil vom 05.12.2018 (XI R 22/14) hat der BFH diese Aussage dahingehend präzisiert, dass für die Prüfung des Rechnungsmerkmals „vollständige Anschrift“ der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung maßgeblich ist.

Die Feststellungslast für die postalische Erreichbarkeit zu diesem Zeitpunkt trifft den den Vorsteuerabzug begehrenden Leistungsempfänger.

Weiterhin hat der BFH mit seinem Urteil vom 14.02.2019 (V R 47/16), entschieden, dass für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug eine Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer erforderlich ist, was der Rechtsprechung des EuGH, der zufolge die Angabe der Anschrift, des Namens und der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsausstellers es ermöglichen soll, eine Verbindung zwischen einer bestimmten wirtschaftlichen Transaktion und dem Rechnungsaussteller herzustellen, entspricht.

Dies ist die Voraussetzung dafür, dass die Steuerverwaltungen die Entrichtung der geschuldeten Steuer und das Bestehen des Vorsteuerabzugsrechts kontrollieren können.

UStAE 14.5 Abs. 2 und 15.2a Abs. 2 ist dahingehend angepasst worden.

Das vollständige BMF-Schreiben lesen Sie bitte hier.

Haben Sie weiterführende Fragen zu dieser Thematik oder wünschen Sie Hilfe bei der steueroptimalen Umsetzung Ihrer Vorhaben., sprechen Sie mich gern an.

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