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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (268 Worte)

Kriterien für und gegen Scheinselbständigkeit

Der BFH hatte sich mit Urteil vom 19.01.2017 (V R 47/15) zu den Kriterien zur Abgrenzung einer umsatzsteuerlichen Selbständigkeit zur Scheinselbständigkeit geäußert.

In dem Urteil kamen die Richter zu folgender Darstellung:

Bei der Beurteilung der Selbständigkeit sind die einzelnen Merkmale, die für und gegen die Selbständigkeit i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG sprechen, unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall gegeneinander abzuwägen.

Entscheidend dabei ist die sozial- und versicherungsrechtliche Einordnung, nicht aber, ob sich der Vergütungsschuldner seiner Stellung als Arbeitgeber entziehen will.

In dem Urteil stellten die Richter folgende Merkmale dar, die in einer Geamtbetrachtung gewürdigt werden müssen:

Selbständigkeit:

  • Selbständigkeit in der unternehmerischen Organisation
  • Selbständigkeit bei der Durchführung der Tätigkeit
  • Ausprägung des Unternehmerrisikos
  • Umfang der Unternehmerinitiative
  • Ausprägung des Vergütungsrisiko
  • Stärkung der Bindung an den Auftraggeber (z.B. Anzahl der Tage)
  • Anzahl der geschäftlichen beziehungen zu weiteren Geschäftspartnern

Scheinselbständigkeit; daher Arbeitnehmer:

  • Intensivität der Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit
  • Regelungen zu festen Arbeitszeiten
  • feste, regelmäßig gleichee Honorare
  • Anspruch auf Sozialleistungen
  • Anspruch auf Urlaub
  • Fortzahlung im Krankheitsfall
  • Anweisungen zur Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern
  • Intensivität der Eingleiderung in den betrieb des Auftraggebers
  • Sculden der Arbeitskraft und nicht eines Ergebnisses
  • Anzahl der Wiederholungen der gleichen Tätigkeiten

Zur sicheren Abgrenzung in Zweifelsfragen empfielt sich die Klärung über die Deutsche Rentenversicherung durch ein Statusfeststellungsverfahren.

Hier findet dann die Abwägung der vielfältigen, typusbildenden Kriterien statt, wie z.B.

  • Weisungsabhängigkeit
  • Arbeitsort
  • Arbeitszeit
  • Dauer der Tätigkeit
  • höchstpersönliche Leistungserbringung
  • Gewinnchance, Verlustrisiko
  • Vergütung, Art und Weise des Entgeltes
  • unternehmerisches Risiko

Haben Sie weiterführende Fragen zu dieser Thematik oder wünschen Sie Hilfe bei der steueroptimalen Gestaltung Ihrer Vorhaben, sprechen Sie mich gern an.

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Donnerstag, 25. April 2024

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